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EEG-Umlage: Messkonzept muss ab 2022 EEG-konform sein

Künftig müssen alle umlagepflichtigen Strommengen mit einem Messkonzept eindeutig voneinander abgegrenzt werden. Ausnahmen lässt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nur bei einem unvertretbaren Aufwand oder bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zu. Laut der Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch (ASUE)  kann die Regelung für kleine Eigenversorger, die zusätzlich Dritte mit dem Strom einer KWK- oder Photovoltaikanlage beliefern, einen enormen Mehraufwand bedeuten. Sollte keine Schätzbefugnis oder ein Bagatellverbrauch vorliegen, müsse individuell abgewogen werden. So könne beispielsweise auf eine Abgrenzung verzichtet werden, wenn die verringerte EEG-Umlage auf Eigenverbrauch ohnehin nicht in Anspruch genommen würde. In diesem Fall müsste der gesamte selbst verbrauchte Strom mit zusätzlich 6,5 Cent pro Kilowattstunde belastet werden.

Wie ein Messkonzept aussehen kann

Eine beispielhafte Anordnung von Stromzählern bei der Stromerzeugung mit KWK-Anlagen und der Belieferung zeigt obige Grafik aus der ASUE-Broschüre „Mieterstrom mit KWK“. Selbst verbrauchte Strommengen aus einem Blockheizkraftwerk werden nur mit einer EEG-Umlage in Höhe von 40 Prozent belegt. Eine Stromlieferung an Mieter oder sonstige Dritte stellt keinen Selbstverbrauch dar, daher werden 100 Prozent EEG-Umlage fällig. Wird also in einem Mieterstrommodell auch Strom durch den Betreiber der Anlage selbst verbraucht, zum Beispiel für die allgemeine Beleuchtung, einen Aufzug oder den Haushalt des privaten Vermieters im Gebäude, lässt sich für diese Strommengen das EEG-Umlageprivileg von 40 Prozent nutzen, wenn messtechnisch nachgewiesen werden kann, dass Zeitgleichheit zwischen Erzeugung und Selbstverbrauch bestand. Das übliche Messkonzept Summenzählermodell kann diesen Nachweis nicht liefern. Die Grafik beschreibt ein alternatives Messkonzept, mit dem sich der Nachweis erbringen lässt. Ein zusätzlicher SLP-Zähler mir Rücklaufsperre erfasst die KWK-Strommengen, die nicht der Anlagenbetreiber selbst verbraucht, sondern an die Mieter oder in das öffentliche Netz fließen. Quelle: ASUE / jb

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