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Energieberatung DIN V 18599

Liebe Kollegen, 

Hat jemand Erfahrung in der Antragstellung für das Modul 2 der Energieberatung DIN V 18599 (Nichtwohngebäude)? 

Im Antragsverfahren wird gefragt, ob es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt. Dabei hat das BAFA folgende Definition im Merkblatt zur Antragstellung: 

Hinweis: Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem
bestimmten Markt anzubieten. Eine Gewinnerzielungsabsicht der Einheit ist nicht zwingend notwendig. Beispiel: Ein
Eigentümer, der ein Nichtwohngebäude vermietet, aber für diese Tätigkeit kein Gewerbe angemeldet hat, gilt in diesem
Sinne als Unternehmen. Nichtwirtschaftlich ist eine Tätigkeit etwa bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (z.B. bei
Nutzung des Gebäudes zu hoheitlichen Zwecken).

Beim Beratungsempfänger handelt es sich um einen Sportverein (gemeinnützige Organisation). Nach der BAFA-Definition müsste es sich wohl beim Angebot von Sportangeboten (=Dienstleistungen) um eine wirtschaftliche Tätigkeit handeln, auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. 

Nun wird im nächsten Schritt gefragt, ob es sich um ein KMU handelt. Und das ist der Punkt, wo mir keiner eine Auskunft geben will - das BAFA fühlt sich mit dieser Frage nicht angesprochen bzw. nicht in Ihrer Verantwortung, mir die folgende Frage zu beantworten: 

 

Kann eine gemeinnützige Organisation (eingetragener Verein) ein Unternehmen sein? Hat der Betrieb eines Vereinsheims (in dem Getränke und Essen ab und an verkauft wird) eine Auswirkung auf diese Einstufung ? 

Ich habe auch bei meiner Recherche nur herausgefunden, dass es hier irgendwie keine eindeutige Meinung gibt. Hat jemand hier Erfahrung? Das BAFA hat in einem anderen Förderprogramm "Unternehmensberatung KMU" gemeinnützige Vereine von der Antragsberechtigung, die sich an KMU richtet, ausgeschlossen... Ich tendiere deshalb dazu, anzugeben, dass es sich nicht um ein KMU handelt.

Über Erfahrungen oder Einschätzungen wäre ich dankbar. 

 

 

2 Antworten

Hallo Lilly,

Es gibt tatsächlich keine gemeingültige Definition. Auch ein Verein kann wirtschaftlich tätig sein. Bspw. Beim Verkaufen von Bratwürsten während eines Events. Aber je nachdem, welches Recht betrachtet wird, ob Handelsrecht, Steuerrecht oder Förderrichtlinien, gibt es verschiedene Antworten. In diesem Fall würde ich und haben wir dies als gemeinnützig und nicht wirtschaftlich tätig eingestuft. 

Hallo Christos,

Danke für deine Antwort. Ich habe tatsächlich von der EBN Mail eine Antwort erhalten, die ich hier zur Vollständigkeit halber mit ergänze:

 

vielen Dank für Ihre Mail.

 

Nach Wikipedia:

 

Gemeinnützig ist ein Begriff aus dem Steuerschuldrecht und bezeichnet eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die in den einzelnen Steuergesetzen vorgesehenen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen.“

 

Durchaus kann der besagte Verein trotz Gemeinnützigkeit wirtschaftlich tätig sein.

Dann würde er von uns als Unternehmen angesehen werden.

Zwingend wäre dann die Einstufung des Unternehmens in die Größenklassen.

 

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

 

Ich musste dementsprechend lt. Definition der Wirtschaftlichkeit im Merkblatt angeben, dass der Verein wirtschaftlich tätig ist - daraus folgte dann auch die Einstufung in KMU..

um zu antworten.