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ENERGIE

Heizkostenabrechnung im Passivhaus

Das Institut Wohnen und Umwelt (IWU) hat im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung die Randbedingungen für den Verzicht auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung in Niedrigstenergie- und Passivhäusern untersucht. Dabei wurden ökonomische, juristische und sozialwissenschaftliche Aspekte beleuchtet und beispielhaft die Auswirkungen bei unterschiedlichem Nutzerverhalten bestimmt.

Im Fazit der Studie kommen die Autoren zu dem Schluss, dass bei einer Gegenüberstellung der Kosten für eine Abrechnung nach der Heizkostenverordnung und den entsprechenden Energiekosten

  • für ein Passivhaus mit einem Gesamt-Endenergiebedarf für Heizung und Warmwasser von weniger als 30 kWh/(m2a) und
  • für ein Niedrigenergiehaus unter der Voraussetzung, dass die maximale Heizlast auf 30 W/m2 beheizte Wohnfläche nach DIN EN 12831 begrenzt ist
die Abrechnungskosten in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Energiekosten mehr stehen.

In der juristischen Analyse zeigt die Studie auf, dass für beide Gebäudetypen die Voraussetzungen für die Anwendung des §11 Heizkostenverordnung erfüllt sind. Auch ohne gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung kann beim Passivhausstandard auf die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung verzichtet werden. GLR

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