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Der Architekten- und Ingenieurvertrag

Mit der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt, regeln die §§ 650 p bis 650 t einen speziellen Vertrag für Architekten und Ingenieure. Bisher war in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Planungsvertrag ein „Zwitter“ mit werk- und dienstvertraglichen Elementen war und zudem Elemente des Geschäftsbesorgungsvertrags enthielt. In § 650 p Abs. 1 BGB wird der Planer verpflichtet, alle Leistungen zu erbringen, die für das Erreichen der vereinbarten Planungsziele notwendig sind. Ob es sich dabei um Grundleistungen oder um besondere Leistungen nach HOAI handelt, ist eine Frage des Gebührenrechts, nicht des Werkvertragsrechts und kann zunächst offenbleiben. Welches die zu vereinbarenden Planungs- und Überwachungsziele sind, ist im Gesetz und in der amtlichen Begründung nicht näher geregelt. Man wird jedoch davon ausgehen können, dass Planungsziele alle wesentlichen Absprachen sind, die zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber getroffen werden. Bei Vertragsabschluss müssen lediglich die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele definiert sein. Was die wesentlichen Ziele im Einzelnen sind, wurde durch das Gesetz ebenfalls nicht weiter geklärt. Im Rahmen eines Architekten- und Ingenieurvertrags werden aber Planungsziele oftmals während der Planungsphase abgestimmt und im Einzelnen definiert. Diese Vorgehensweise ist durchaus üblich und entspricht dem Wesen des Planungsvertrags, der gerade darin besteht, dass der Planer Planungsleistungen übernimmt, für die er sich die Vorgaben des Bauherrn so rechtzeitig zu besorgen hat, dass er s ...

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