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Novelle mit Vorbildfunktion

Bereits im Jahr 2007 hatte die Landesregierung Baden-Württembergs beschlossen, bei Wohngebäuden einen Mindestanteil an erneuerbaren Energien für die Wärmeversorgung zu fordern. Zunächst galt die Regelung nur für den Neubau: Ab dem 1.4.2008 mussten neu errichtete Wohngebäude in Baden-Württemberg mit zumindest 20 % erneuerbarer Wärme beheizt werden. Sehr schnell hat dann die Bundesregierung nachgezogen und mit dem EEWärmeG diese Anforderung übernommen, jedoch begrenzt auf 15 % erneuerbare Wärme. Dieser Teil des Landesgesetzes wurde damit hinfällig. Seit dem 1.1.2010 ist jedoch der zweite Teil des EWärmeG wirksam, der beim Austausch des zentralen Wärmeerzeugers in bestehenden Wohngebäuden einen Anteil von 10 % erneuerbarer Wärme fordert. Das Landesgesetz ist auch für Energieberater anderer Bundesländer interessant Bis heute ist Baden-Württemberg das einzige Bundesland, in dem es entsprechende Anforderungen bei der Sanierung von Heizungsanlagen gibt, obwohl viele Gründe für eine derartige Regelung sprechen. In einigen Bundesländern wird derzeit geprüft, ob die Anforderungen übernommen werden können. Auch im Erfahrungsbericht zum EEWärmeG wird die Ausweitung des Bundesgesetzes auf den Gebäudebestand diskutiert. Derzeit ist jedoch nicht absehbar, dass der Bund die Regelungen Baden-Württembergs zeitnah übernehmen wird. Die jetzt verabschiedete Novelle des Landesgesetzes enthält einige fundamentale Änderungen: Zum einen gelten die Regelungen ab dem 1.7.2015 nicht nur für Wohngebäude, sondern auch für private und öffentliche Nichtwohn ...

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