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Praxiswissen rund um die Gebäudebilanzierung

Energieberater fragen, Experten antworten

Verbrauchsausweis: Warmwasserbereitung •Bei der Ermittlung des Energieverbrauchs ist zwischen dem Verbrauch für Heizung und für Warmwasser zu unterscheiden. In verbundenen Anlagen ohne Messung für den Energieverbrauch für Warmwasser ist dieser Energieverbrauch entweder nach den „Regeln für Energieverbrauchskennwerte“ mit 18 % des Gesamtverbrauchs oder nach der HeizkVO mit 32 kWh/m²a anzusetzen. Welcher Wert ist anzusetzen, wenn die Warmwasserbereitung durch eine thermische Solaranlage unterstützt wird? Die „Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand“ vom 30. Juli 2009 verweisen bezüglich des Warmwasseranteils auf die Heizkostenverordnung. Dabei gilt: Der pauschale Warmwasseranteil vom 18 % darf nur mehr für Abrechnungsperioden angewendet werden, die bereits vom dem 1.1.2009 begonnen haben. Die Pauschale von 32 kWh/(m²a) ist bei späteren Abrechnungsperioden anzuwenden. Doch insgesamt sind diese Pauschalen sehr ungenau und nur bis Ende 2013 zulässig. Etwaig vorhandene Messwerte aus Wärmemengenzählern oder Wassermengenzählern sind bereits heute immer vorzuziehen. Solaranlagen finden bei der pauschalen (ohnehin ungenauen) Abgrenzung des Warmwasserverbrauches keine Berücksichtigung. Der sich hieraus ergebende Fehler darf andererseits auch nicht überschätzt werden: Denn der Warmwasserverbrauch fällt (bei zen­traler WW-Bereitung) nur bei der Klimabereinigung heraus, nicht aber aus dem Verbrauchsausweis. DIN V 18599: Aufzugsschacht • Bei der Zonierung bin ich mir unsicher, wie Aufzugschächte einzuordnen sind, die sich im beheizten Gebäudev ...

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