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Häufige Fragen zur Bewertung von Nichtwohngebäuden

Auch auf das Kleinge­druckte kommt es an

Neben dem Primärenergiebedarf als Hauptanforderung der EnEV muss auch noch eine Unterschreitung des maximalen H´T -Wertes als Nebenanforderung nachgewiesen werden. Wie errechnen sich der maximale und der nachzuweisende H´T -Wert bei Nichtwohngebäuden? Anders als bei Wohngebäuden errechnet sich der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten H´T in Abhängigkeit der Soll-Innentemperatur und dem Fensterflächenanteil nach Tabelle 2 der Anlage 2 der EnEV. Für Bestandsgebäude ist dieser Wert zudem um 40 Prozent zu erhöhen. Der H´T-Wert für das nachzuweisende Gebäude ermittelt sich für Nichtwohngebäude nach EnEV, Anlage 2 Abschnitt 2.2. Anders als beim Wohnbau geht in die Berechnung auch der Transmissionswärmetransferkoeffizient zwischen beheizten und gekühlten oder unbeheizten Gebäudezonen ein. Muss ich bei der Eingabe von Bauteilen bei Nichtwohngebäuden generell sämtliche Innenwände berücksichtigen? Nein, nach DIN V 18599-2 Abschnitt 6.1.4 werden Wände innerhalb einer Gebäudezone bei der Transmission nicht berücksichtigt. Trennwände zwischen Zonen sind erst dann thermisch relevant, wenn sich die Raumsolltemperaturen bzw. die Zoneninnentemperaturen bei unbeheizten Zonen um mehr als 4 Kelvin unterscheiden. Die EnEV enthält in Anlage 2. Abschnitt 2.6 folgenden Hinweis: „Bei der Berechnung von aneinander gereihten Gebäuden oder Gebäudeteilen, bei denen die Differenz der Soll-Raumtemperatur nicht mehr als 4 Kelvin beträgt, gelten Gebäudetrennwände als w& ...

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