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WÄRMEGESETZ

Keine Mehrheit für Pflichten im Bestand

Soll mit dem geplanten Wärmegesetz (EEWärmeG) bis 2020 der Anteil erneuerbarer Energien für Heizung, Warmwasser, Kühl- und Prozesswärme deutlich steigen, funktioniert das nur mit Maßnahmen im Bestand. Das ist allen Beteiligten klar. Aber wie Maßnahmen für den Gebäudebestand gestaltet werden können, ist umstritten. Die Verbände rund um die Erneuerbaren hatten nach der Festlegung auf den ordnungsrechtlichen Ansatz gehofft, dass eine Nutzungspflicht für alle Gebäude gültig wird. Beispielsweise bei einer Modernisierung würde den Eigentümer dann die gesetzliche Pflicht treffen, künftig einen bestimmten Anteil des Heizenergieverbrauchs mit erneuerbaren Energien zu decken. Im Idealfall sollte die Pflicht von möglichst hohen Förderzuschüssen begleitet werden, um die Wirtschaftlichkeit zu verbessern.

Bundesrat votiert gegen Pflichten für bestand
So wird es nicht kommen. Maßnahmen zur Erreichung einer gesetzlichen Nutzungspflicht zu fördern, ist mit deutschem Recht schwerlich in Einklang zu bringen. Der Entwurf der Bundesregierung für ein EEWärmeG schließt diesen Umstand deswegen auch aus. Nicht zuletzt deswegen wird es für den Bestand keine Nutzungspflicht geben, zumindest nicht ohne längere Übergangsfristen, in denen weitergefördert werden darf. Sonst wären die bis zu 500 Mio. Euro im Fördertopf des Marktanreizprogramms auch gar nicht unter das Volk zu bringen.

Aber auch ohne diesen Umstand würde sich im Bundestag keine Mehrheit für eine Nutzungspflicht im Gebäudebestand mobilisieren lassen, das hat bereits die 1. Lesung zum EEWärmeG am 21. Februar im Bundestag klar gemacht. Eine Woche vorher hatte es schon der Bundesrat abgelehnt, eine entsprechende Forderung in seine Stellungnahme zum EEWärmeG zu schreiben. Problemfall bleiben Länderregelungen für den Bestand, die momentan eine Förderung bis zum Erreichen der Nutzungspflicht ausschließen würden.

Bemerkenswert ist allerdings, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme bittet, „im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob bei der Ausgestaltung der Fördermöglichkeiten für den Gebäudebestand hinsichtlich Einsatz von Erneuerbaren Energien zur Wärmegewinnung Maßnahmen der Wärmedämmung am Gebäudebestand als Fördervoraussetzung berücksichtigt werden können.“ Die Verbindung halte man für zwingen geboten, um beispielsweise im Fall von Bioenergie nicht ein knappes Gut durch ein anderes knappes Gut zu ersetzen.

Bioheizöl und Bioerdgas
Insgesamt wird es auch noch einmal spannend beim EEWärmeG, wenn es um die Erfüllung der Nutzungspflicht durch Bioheizöl und Bioerdgas geht. In den ersten Entwürfen hatte Bundesumweltminister Sigmar Gabriel dafür die Latte sehr hoch gelegt und in der Begründung klar gemacht, dass beide Energieträger zum Heizen die Ausnahme bleiben müssten. Das ist im Kabinettsentwurf dann erheblich freundlicher formuliert worden. Allerdings ist ein Deckungsanteil von mindestens 50% vorgesehen. Das halten Mineralölwirtschaft und Heizungsindustrie im Wettbewerb mit den anderen Techniken für unrealistisch hoch.

Mit der aktuell (endlich) begonnenen Diskussion um die stark begrenzte Verfügbarkeit von nachhaltig produzierten Biokraftstoffen sind jetzt zwei Ausschläge möglich: Der erforderliche Deckungsanteil wird deutlich abgesenkt oder der besonders einfache Weg der biogenen Beimischung wird für die Erfüllung der Nutzungspflicht weiter erschwert. Gabriel dazu im Bundestag: „Wer diese Stoffe [Anmerkung: Bioheizöl und -erdgas] nur verheizen will, um Erdgas und Erdöl zu ersetzen, verschärft die Nutzungskonkurrenz und vertritt die Interessen eines kleinen Teils der deutschen Mineralölindustrie, statt eine technologische Entwicklung verbunden mit der Entstehung neuer Arbeitsplätze in Gang zu setzen. Das ist nicht der Gegenstand von Gesetzentwürfen der Bundesregierung.“ Über das EEWärmeG entscheidet allerdings der Bundestag. GLR

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