Hallo,
hat jemand von Euch Erfahrung oder bin ich der erste EEE der sein eigenens BV fördern lassen möchte?
Parallel läuft eine Anfrage bei der BAFA die noch nicht final beantwortet ist.
- Folgendes habe ich geschrieben:
ich bin EEE und möchte ein Bauvorhaben begleiten bei dem ich selber zu 50% Gesellschafter/Eigentümer/Bauherr bin. Es handelt sich um eine GbR die das BV als Bauherr durchführt.
- Ich bin also Miteigentümer/Bauherr UND Energieberater, ich bin aber NICHT mit den Baufirmen in irgend einer Art und Weise verbunden.
- Die Maßnahmen sollen im Rahmen von BEG-WG und BEG-EM gefördert werden.
- Darf ich dieses BV als EEE begleiten obwohl ich selber auch (Mit-) Bauherr bin?
- Gibt es bei dieser Konstellation irgendwelche Einschränkungen?
- Dazu kam als Anwort von der BAFA:
(...) Zur korrekten Beantwortung Ihrer Anfrage beziehe ich mich auf Auszüge aus der aktuellen Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 21. Dezember 2023 als Rechtsgrundlage:
9.3 Fachunternehmererklärung/Einbindung eines Energieeffizienz-Experten
Auszug:
Für Anträge auf Förderung einer Baubegleitung nach Nummer 5.5 ist der Energieeffizienz-Experte für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen. Der Energieeffizienz-Experte beziehungsweise das Unternehmen, bei dem der Energieeffizienz-Experte angestellt ist, darf in diesem Fall – auch mittelbar – also nicht
– in einem Inhaber-, Gesellschafts-, Beteiligungs- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen oder
– von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden oder
– von diesem für vermittelte Lieferungen oder Leistungen vergütet werden.
Ist der Energieeffizienz-Experte für das Bauvorhaben nicht vorhabenbezogen unabhängig, ist dies dem Antragsteller vor Vorhabenbeginn mitzuteilen. In diesen Fällen wird nicht der Fördersatz nach Nummer 8.4.7, sondern der nach Nummer 8.4.1 gewährt. Es können keine zusätzlichen Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b angesetzt werden. Bei Sanierungen von Baudenkmalen oder bei der Inanspruchnahme der angepassten Anforderungswerte gemäß den BEG EM TMA für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz nach Nummer 5.1 sind ausschließlich die in der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) geführten Sachverständigen der Kategorie „BEG – Wohngebäude Denkmal“ beziehungsweise „BEG – Nichtwohngebäude Denkmal“ zugelassen.
- Daraufhin habe ich als Antwort/Rückfrage an die BAFA geschrieben:
In dem Passus bestehen Einschränkungen zu bauausführenden Unternehmen und Lieferanten. Dies trifft aber auf mich nicht zu da ich weder bauausführendes Unternehmer noch Lieferant bin. Im Terminus der Baubranche bin ich eindeutig Bauherr bzw. Auftraggeber.
Daher komme ich zu der Auffassung dass die Einschränkungen auf mich nicht zutreffen. (...)
- Eine Antwort steht seit einer Woche aus......
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