Kornemann hat auch den Energieausweis an sich und die an ihn gestellten Erwartungen kritisiert: „Es ist mitnichten so, dass potenzielle Mieter aus der Angabe der Energiekennwerte aus dem Energieausweis ablesen könnten, wie hoch die Energiekosten für eine Wohnung sein werden. Denn zum einen gilt dieser Wert für das gesamte Gebäude und nicht für die einzelne Wohnung. Zum anderen müsse noch berücksichtigt werden, dass unterschiedliche Energieträger unterschiedlich viel kosten.“ Wer sich für die Nebenkosten einer Wohnung interessiere, könne sich weiterhin nur auf die Angaben zu den Nebenkostenvorauszahlungen verlassen, so Kornemann.
Anmerkung: In der Begründung zur EnEV-Änderungsverordnung heißt es: „…enthält einen neuen Bußgeldtatbestand, durch den Verstöße gegen die neuen Pflichten des § 16a bei Immobilienanzeigen bewehrt werden. Um dem Immobilienmarkt Zeit für eine Anpassung und Gewöhnung an die neuen Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen zu geben, ist [...] eine spezielle Inkraftretensregelung für diesen neuen Bußgeldtatbestand vorgesehen. Danach soll die Bußgeldbewehrung erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Pflichten zur Anwendung kommen. Während der Anfangszeit der Geltung dieser Pflichten wird von einer Bußgeldbewehrung abgesehen.“ GLR