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Novellierung der EnEV: Anpassung der Förderbedingungen

Laut Mitteilung der KfW-Förderbank werden auf Grund der in Kraft getretenen Neufassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) einzelne Förderbedingungen der wohnwirtschaftlichen Programme angepasst.

Änderungen in den einzelnen Programmbedingungen werden nachfolgend kurz skizziert, technische Einzelheiten können den Merkblättern entnommen werden.

1. CO2-Gebäudesanierungsprogramm (Programme 130, 430), Ökologisch Bauen (Programm 144): Qualifikationsvoraussetzungen für Sachverständige
Mit § 21 der EnEV 2007 hat der Gesetzgeber die Qualifikationsvoraussetzungen für die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Sachverständigen geändert. Eine nichtamtliche Lesefassung der Energieeinsparverordung steht auf den Internetseiten des BMVBS. In Analogie werden die Voraussetzungen für Sachverständige, die zur Ausstellung der in den Programmen CO2-Gebäudesanierung und Ökologisch Bauen - Energiesparhaus 40 geforderten Bestätigungen berechtigt sind, an die Regelungen des § 21 der EnEV 2007 angepaßt.

2. CO2-Gebäudesanierungsprogramm (Programm 130, 430):
Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs und Dämmstoffdicken
In den Technischen Mindestanforderungen für Maßnahmen zur energetischen Sanierung auf Neubau-Niveau nach EnEV und Maßnahmenpakete ist zukünftig ein Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs nach Abschnitt 5 EnEV 2007 zu erstellen. Die Angaben zu beispielhaften Kombinationen des Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit und der Dämmstoffdicke in den technischen Mindestanforderungen wurden in einzelnen Werten angepasst.

3. Wohnraum Modernisieren (Programm 141, 143): Heizungstechnik, Dämmstoffdicken
Zukünftig kann in der Variante Öko-Plus Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah- /Fernwärme auch dann im Programm gefördert werden, wenn sie als Komponente bi- und trivalenter Heizungssysteme (d.h. zwei oder drei verschiedene Energieträger werden genutzt) eingebaut wird.
So kann beispielweise die Kombination von Brennwerttechnik mit Blockheizkraftwerk gefördert werden. Zudem können Zentralheizungssysteme oder deren Komponenten auf Basis erneuerbarer Energien, die den Anforderungen von Öko-Plus-Maßnahmen nicht entsprechen, ggf. in der Programmvariante Standard gefördert werden. Außerdem wurden die Angaben zu beispielhaften Kombinationen des Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit und der Dämmstoffdicke in den technischen Mindestanforderungen der Variante Öko-Plus in einzelnen Werten angepasst.

4. Ökologisch Bauen (Programm 144, 145): Heizungstechnik
Zukünftig kann bei Neubauten Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah-/ Fernwärme auch dann gefördert werden, wenn sie als Komponente bi- und trivalenter Heizungssysteme (d.h. zwei oder drei verschiedene Energieträger werden genutzt) eingebaut wird. So kann zum Beispiel die Kombination von Brennwerttechnik mit Blockheizkraftwerk gefördert werden.

5. Übergangsregelung
Die oben genannten Änderungen der Programmbedingungen gelten grundsätzlich für alle Anträge, die ab dem 01.10.2007 bei der KfW eingehen. Für einen Übergangszeitraum bis zum 30.11.2007 (Antragseingang KfW) gelten die bisherigen Programmbedingungen für Kredit- und Zuschussanträge in den Programmen CO2- Gebäudesanierung (Programm 130, 430), Wohnraum Modernisieren Öko-Plus (Programm 143) und Ökologisch Bauen (Programm 144, 145) parallel zu den überarbeiteten Programmbedingungen fort. Weiter informiert die KfW, dass sie als ersten Schritt im Rahmen eines Qualitätssicherungskonzeptes für ihre Programme für energieeffizientes Bauen und Sanieren Vor- Ort-Überprüfungen der geförderten Maßnahmen, ggf. durch einen unabhängigen externen Sachverständigen durchführen wird.
Weitere Informationen zu den einzelnen Programmen

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