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Mehr als nur Mindestwärmeschutz

Die Pflicht, den sommerlichen Mindestwärmeschutz bei Neubauten einzuhalten, ergibt sich bei Wohngebäuden aus § 3, Absatz 4 der EnEV 2014 und für Nichtwohngebäude aus § 4, Absatz 4. Beim Nachweisverfahren verweist die EnEV seit Mai 2014 auf die Neufassung der DIN 4108-2 von Februar 2013. Werden Bestandsgebäude um eine zusammenhängende Nutzfläche von mehr als 50 m2 erweitert, gelten nach § 9, Absätze 4 und 5 für diese Erweiterung dieselben Anforderungen. Die Pflicht: Sommerlicher Mindestwärmeschutz Die DIN 4108-2 gilt als anerkannte Regel der Technik. Sie ist in allen Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt, daher ist sie bei allen Bauvorhaben – unabhängig von der EnEV – grundsätzlich zu beachten. Beim sommerlichen Mindestwärmeschutz orientiert sich jedoch die Anwendung der Norm laut Musterliste der Technischen Baubestimmungen von Juni 2015 [1] an den zuvor genannten Regelungen der EnEV. Damit müssten die Anforderungen dieser Norm zum sommerlichen Wärmeschutz bauordnungsrechtlich nur in den Fällen eingehalten werden, die in den Anwendungsbereich der EnEV fallen: bei Neubauten und den beschriebenen Erweiterungen bestehender Gebäude. Zivilrechtlich kann das Einhalten der Anforderungen jedoch auch bei anderen Bauvorhaben im Bestand geschuldet sein. Die aktuelle Fassung der DIN 4108-2 bietet zwei Verfahren zum Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes für kritische Räume. Seit der Neufassung der Norm führt das vereinfachte Verfahren mittels Sonneneintragskennwerten allerdings oft zu höheren baulichen Anforderungen. Die Alternative – ein Na ...

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