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Praxiswissen zum Einsatz erneuerbarer Energien

Energieberater fragen,Experten antworten

Nutzungspflicht nach EEWärmeG mit Solarthermie erfüllen Ich berechne einen Neubau nach EnEV Standard. Das heißt, ich muss 15 % Anteil Solarenergie nachweisen oder 0,04 m² Aperturfläche pro m² Nutzfläche. Referenzgebäude 100 kWh/m²a, mein Gebäude müsste den Wert 85 kWh/m²a erreichen. Durch meine Berechnungen bekomme ich einen Wert von 87 kWh/m²a heraus, habe aber das EEWärmeG durch die 0,04 m² eingehalten. Ist der Wärmeschutznachweis dadurch erfüllt oder muss ich noch 2 % durch alternative Maßnahmen nachweisen, um auf meine 15 % zu kommen? Das EEWärmeG regelt in § 5 (Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden) „(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.“ Nach Nummer I der Anlage zum EEWärmeG gilt für Wohngebäude eine Sonderregel. Hier heißt es: „Solare Strahlungsenergie 1. Sofern solare Strahlungsenergie durch solarthermische Anlagen genutzt wird, gilt a) der Mindestanteil nach § 5 Abs. 1 als erfüllt, wenn aa) bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche und b) bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert werden; die Länder können insoweit h ...

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