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Nachrüstpflicht greift zum Jahresende

Bis 31. Dezember 2011 müssen bisher ungedämmte, begehbare oberste Geschossdecken beheizter Räume gedämmt sein. Alternativ ist die Dämmung der Dachschrägen möglich. Diese Pflicht gilt für alle Eigentümer von Wohngebäuden, die jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 °C beheizt werden. Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in dem Haus gewohnt haben, sind von dieser Pflicht befreit. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Nachrüstpflicht von dem späteren Erwerber des Hauses innerhalb von zwei Jahren nach Eigentümerwechsel zu erfüllen. Nach der Dämmung muss die Geschossdecke einen kleineren Wärmedurchgangskoeffizienten als 0,24 W/m2K aufweisen. Alles nur, wenn nach EnEV § 10 keine besonderen Umstände vorliegen, die zu einem unangemessenen Aufwand führen und Aufwendungen für die Dämmung erforderlich machen, die nicht innerhalb angemessener Fristen durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Dokumente zur Energieeinsparverordnung 2009 finden Sie unter folgendem Link:

http://bit.ly/tPD4n9

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