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Oberverwaltungsgericht

Abwassergebühr für Brennwertkondensate

Auch für das Einleiten von Kondensaten aus einem Brennwertkessel für eine Gasheizung kann eine Benutzungsgebühr erhoben werden. Dabei hat sich die Gebühr an der Kondensatmenge zu orientieren. Ist eine Messung nicht möglich, ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der den Brennstoffverbrauch berücksichtigt. Unter diesen Vorgaben ist es daher rechtmäßig, wenn bei 2000 Betriebsstunden eine Kondensatmenge von 5,6 Kubikmeter für einen Gasbrennwertkessel mit 20 kW zugrunde gelegt wird, was einer Abwassergebühr wie hier von 15,51 Euro entsprach.

Quelle: RA Reinhard Hahn/Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: 2 LB 27/09

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