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Rechtssicher netzwerken (Teil 3)

Zielführende und gewinnbringende Struktur

Projektspezifische und ziel­orientierte Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit sind unbedingt hilfreich. Die Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung so­wie die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung lässt sich dann wiederum in die technische und die kaufmännische Geschäftsführung unterteilen. Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung sind sämtliche Gesellschafter vertreten. Im Gesellschaftsvertrag wird bestimmt, ob jeder Gesellschafter eine Stimme hat oder sich die Stimmanzahl nach dem Leistungsinhalt richten soll. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über alle Fragen von grundsätzlicher Be­deutung, wobei auch die Entscheidung, ob es sich um solche handelt, bei ihr liegt. Dies bedeutet auch, dass sie jederzeit die der Geschäftsführung zugewiesenen Befugnisse wieder an sich ziehen kann. Entscheidungen werden im Wege der Beschlussfassung getroffen und bedürfen der Einstimmigkeit, soweit keine abweichende Regelung getroffen wird. Dies gilt zunächst uneingeschränkt für sogenannte Grundlagengeschäfte [1]. Diese liegen vor, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten der Gesellschafter, der Bestand der GbR oder die Gesellschaftsgrundlagen betroffen sind. Auch für sonstige Geschäfte erfordern die gesetzlichen Vorschriften (§§ 705, 709 BGB) Einstimmigkeit. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Mehrheitsbeschlüsse nur dann möglich sind, wenn sie zulässigerweise im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden sind. Dies ist im Fall der oben genannten Grundlagengeschäfte bei der Vertragsgestaltung besonders sorgfältig zu prüfen. Vertraglich wi ...

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