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bundesgerichtshof

Wasserstopp bei Zahlungsrückständen

Seit über einem halben Jahr zahlte ein Mitglied einer Wohneigentümergemeinschaft keine Beitragsanteile für Energie und Wasser. Die anderen Wohnungseigentümer beauftragten daraufhin einen Installateur, der bei dem säumigen Zahler die Leitungen kappen sollte. Urteil: Nach Prüfung des Falles verpflichtete der BGH den Schuldner, das Sperren der Leitungen zu dulden. Denn zum einen liege ein entsprechender bestandskräftiger Beschluss der Gemeinschaft vor und zum anderen zögen sich die Zahlungsrückstände bereits über ein halbes Jahr hin. Des Weiteren sei dem Eigentümer diese Sanktion zuvor angedroht worden.

BGH, AZ: V ZR 235/04

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