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Leser fragen zu rechtlichen Themen der Energieberatung

Wie Sie Haftungs­­­­fallen umgehen

Haftungsbeschränkung Kann ich meine Haftung durch ei­nen Zusatz auf dem Ausweis, dem Berechnungsergebnis oder den Vertrag begrenzen, der wie folgt lautet: Der Energiebedarfsausweis wurde sorgfältig nach den vorliegenden Angaben und Unterlagen erstellt. Regressansprüche aus Formel- oder Berechnungsfehlern können grundsätzlich nicht abgeleitet werden. Die Haftung beschränkt sich bei jeder Form der Fahrlässigkeit höchstens auf Rückerstattung des gezahlten Honorars. Energieberater Werner Maier, Ingenieur, Ingolstadt Nein, eine solche Haftungsbeschränkung ist zu weitgehend und sicherlich nicht zulässig. Voraussetzung für eine solche Haftungsklausel wäre in jedem Fall, dass diese vorher in einen Vertrag einbezogen worden ist. Allein der Hinweis auf einen Beratungsbericht ist sicherlich nicht ausreichend, eine solche Haftungsklausel in die Vereinbarung mit dem Bauherrn nachträglich mit einzubeziehen. Wird diese Klausel innerhalb eines Energieberatervertrags verwendet, liegt ein klarer Verstoß gegen § 309 Ziff. 7 b BGB vor (s. Abb. auf S. 55), da auch bei grober Fahrlässigkeit eine Haftungsbeschränkung gegeben ist, die im Verhältnis zum Gesamtschaden als Haftungsausschluss verstanden werden muss. Eine solche Klausel ist nur dann wirksam, wenn sie individuell mit dem Bauherrn ausgehandelt worden ist. Dies ist dann gegeben, wenn der Energieberater den Bauherrn über die Klausel aufgeklärt hat, und diese ernsthaft verhandelt und über den Wegfall der Haftungsansprüche informiert hat. Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass ein Bauherr auf eine solche Klausel eingehen wird. [ulmer:image:2090 ...

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