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ENERGIEEINSPARVERORDNUNG

Bundeskabinett beschließt EnEV-Entwurf

Das Bundeskabinett hat am 6. Februar 2013 den Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Der Entwurf für die EnEV-Novelle beinhaltet im Wesentlichen laut Bundesregierung folgende Maßnahmen:

  • Der zulässige Jahresprimärenergiebedarf aller Neubauten soll in den Jahren 2014 und 2016 gegenüber der aktuell gültigen EnEV um jeweils 12,5 % sinken. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll um jeweils 10 % reduziert werden.
  • Für bestehende Gebäude sieht die neue EnEV weder verschärfte Einsparregeln noch neue Nachrüstpflichten vor.
  • Die energetischen Kennwerte sind bei Verkauf und Vermietung in Immobilienanzeigen mit anzugeben. Dabei sind die Energiekennwerte auf die Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen.
  • Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet, den Energieausweis an den Käufer beziehungsweise neuen Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei Besichtigung vorgelegt werden.
  • Eingeführt werden soll ferner ein unabhängiges Stichprobenkontrollsystem für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen. Ein Betretungsrecht für Wohnungen wird es nicht geben.

Inkrafttreten erst 2014
Anlass für die Novellierung ist die neu gefasste EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus dem Jahr 2010. Außerdem steht die Bundesregierung in der Pflicht, ihr Energiekonzept sowie die 2011 gefassten Beschlüsse zur Energiewende umzusetzen. Vor der EnEV muss die Bundesregierung allerdings das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG) novellieren. Erst dieses Gesetz ermächtigt dazu, Verordnungen für den Baubereich zu erlassen und zu ändern. Die EnEV muss aber nicht nur das nationale Verfahren durchlaufen. Auch eine Notifizierung in Brüssel ist erforderlich. Gleichzeitig muss das EnEV das Gesetzgebungsverfahren (Zustimmung durch den Bundesrat) durchlaufen. Mit einem Inkrafttreten der EnEV ist deshalb erst ab Januar 2014 zu rechnen. GLR

Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes