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The day after tomorrow

Wenn im Rahmen der energetischen Sanierung eines Wohngebäudes der Wärmeerzeuger neu dimensioniert werden soll, dann wird der sogenannte Worst Case zugrunde gelegt, also der voraussichtlich ungünstigste Lastfall. Ein solcher geht davon aus, dass bei einer regional variierenden, niedrigsten Außentemperatur in allen Räumen die vorgegebene Solltemperatur erreichbar sein muss. Die internen Wärmegewinne sind dabei zu vernachlässigen – es sind also keine Personen im Gebäude. Auch die statische Dimensionierung eines neuen Dachstuhls folgt dem gleichen Prinzip. Die ungünstigste Kombination aus Eigen- und Verkehrslasten sowie standortabhängigen Wind- und Schneelasten führt zum erforderlichen Querschnitt des Dachsparrens. Doch wie dimensioniert man die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz beziehungsweise an die Energieeffizienz eines Gebäudes? Was ist hier der ungünstigste Lastfall, der Worst Case? Die übliche Antwort darauf lautet: Steht doch in der DIN 4108-2, der Energieeinsparverordnung oder den Förderrichtlinien. Doch das ist in diesem Zusammenhang zu kurz gesprungen. Der Teil 2 der DIN 4108 zielt in diesem Zusammenhang nämlich nur auf hygienische Anforderungen ab. Die Energieeinsparverordnung wird in ihren Ambitionen durch das Wirtschaftlichkeitsgebot im Energieeinsparungsgesetz limitiert. Förderrichtlinien könnten hingegen, je nach Zielsetzung, durchaus eine Orientierungshilfe sein. Will man sich der Antwort weiter nähern, ist zu bedenken, dass Gebäude im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsgütern neben den hohen Investitions- oder Sanierungskosten noch eine andere Eigenschaft haben: lange Nutzu ...

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