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Berliner Wohnanlage solarthermisch aufgerüstet

Gut für Mieter und Umwelt

Bisher bestanden unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, ob lediglich Maßnahmen zur Verringerung des Endenergieverbrauchs oder auch des Primärenergieverbrauchs vom Mieter als energiesparende Maßnahme zu dulden seien. Der Bundesgerichtshof hat am 24. September 2008 (VIII ZR 275/07) entschieden, dass Maßnahmen zur Einsparung von Primärenergie eine Modernisierung im Sinne des § 554 BGB darstellen. Im verhandelten Fall war es um den Anschluss einer Wohnung an ein mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gespeistes Fernwärmenetz gegangen. Damit konkretisierte das Gericht die „Einsparung von Energie“ und begründete die Möglichkeit der Mieterhöhung nunmehr mit „volkswirtschaftlich-ökologischen“ Argumenten. Ein Wechsel des Energieträgers ist auch dann umlagefähig, wenn keine Heiz­energie- oder Heizkosten-Einsparung beim Mieter in der Wohnung ankommt, sondern nur insgesamt eine Primärenergie-Einsparung die Folge ist. Das Urteil erhöht die Rechtssicherheit für den Einsatz von Solaranlagen. Es kann davon ausgegangen werden, dass hier eine Einsparung von Primärenergie als Modernisierung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist und die Investition in die Solaranlage eine Mieterhöhung nach § 559 BGB ermöglicht, d.h. eine Umlage der Investitionskosten von bis zu elf Prozent pro Jahr auf die Kaltmiete. Wie die Akzeptanz bei den Mietern ausfällt oder sich das auf die Attraktivität der Wohnung auswirkt, hängt davon ab, wie viel Heizkosten eingespart werden und wie sich das auf die Warmmiete auswirkt. Modernisierung mit Solarenergiezentrale Mit der Sanierung der 304 Wohneinheiten der Wohnanla ...

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