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bundesministerium der justiz

Neue Bestimmungen für E-Mails

Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden die formalen Anforderungen für Geschäftsbriefe zum Jahresbeginn geändert. Nun müssen auch auf E-Mail-Geschäftsbriefen beziehungsweise Geschäftsbriefen gleich welcher Form, genaue Angaben zur Rechtsform, zum Handelsregistereintrag usw. gemacht werden. Die neue Regelung gilt für alle Unternehmen, die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind. Nicht betroffen davon sind Freiberufler, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und Einzelunternehmen, die keine Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind. Angehängte Visitenkarten entsprechen dieser Bedingung nicht, weil sie nicht in allen E-Mail-Programmen lesbar sind. Bei Verstößen kann das Registergericht ein Zwangsgeld von bis zu 5000 Euro festsetzen. Da die Nichtbeachtung der Vorschrift auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann, muss ebenfalls mit einer Abmahnung durch einen Wettbewerber oder so genannte Abmahnvereine gerechnet werden.

http://www.Bundesrecht.juris.de/hgb/index.html

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