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Mieterstrom stellt keine Eigenversorgung im Sinne des EEG dar

Bei Mieterstrom handelt es sich um gebäudenah produzierten Strom, zum Beispiel aus Photovoltaik, der in Miet- oder Eigentumswohnungen genutzt wird. Er wird in unmittelbar räumlicher Nähe zur Nutzung erzeugt, entweder im Gebäude oder im Quartier. Als Mieterstrom zählt auch die Abgabe von Solarstrom an Familienangehörige, die im gleichen Haus im eigenen Haushalt wohnen. Mieterstrom fließt in keinem Fall durch das öffentliche Stromnetz. Deshalb entfallen Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben sowie die Stromsteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen bis 100 Kilowatt durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 20 Jahre lang mit einem Zuschlag fördern. Für im Juli 2021 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen beträgt seine Höhe:

- 3,48 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen bis zehn Kilowatt

- 3,23 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen bis 40 Kilowatt

- 2,18 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen bis 100 Kilowatt

Wer Mieterstrom liefert, schließt mit den beteiligten Bewohnerinnen und Bewohnern einen Stromvertrag über die vollständige Belieferung ab. Um die Versorgungssicherheit rund um die Uhr gewährleisten zu können, lässt sich der Solarstrom bei zu wenig Sonneneinstrahlung durch Netzstrom ergänzen. Auch wer Mieterstrom bezieht, kann wie andere Stromkunden den Lieferanten wechseln.

Mieterstrom ist nicht gleich Eigenversorgung

Da es sich bei Mieterstrom nicht um Eigenverbrauch im Sinne des EEG handelt, muss für jede Kilowattstunde die volle EEG-Umlage von derzeit 6,5 Cent entrichtet werden. Eigenversorgung laut §61 EEG besteht nur, wenn es sich bei Anlagenbetreiber und Verbraucher um ein und dieselbe Person handelt. Wer etwa in einem Zweifamilienhaus, in dem er selbst wohnt, eine PV-Anlage betreibt, kann Eigenversorgung für seinen eigenen Haushalt und für den Gemeinschaftsstrom betreiben, nicht aber für den zweiten Haushalt im Haus. Die Förderung lässt es ausdrücklich zu, dass auch Dritte den Mieterstrom liefern können und ermöglicht damit Contracting-Modelle. Wohnungseigentümergemeinschaften oder private VermieterInnen können deshalb Mieterstromprojekte realisieren, ohne selbst über Know-how im Energiemarkt verfügen zu müssen.

Kurz und knapp: Hinweise im Überblick

- Mieterstrom ist voll EEG-umlagepflichtig. Dabei ist unerheblich, ob es sich um BewohnerInnen von Miet- oder Eigentumswohnungen oder um Familienmitglieder mit eigenem Haushalt handelt. Die EEG-Umlage ist an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten.

- Mieterstrom aus PV-Anlagen kann gefördert werden. Die Förderhöhe ist abhängig von der Größe des Systems und vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die Förderung wird wie bei der Einspeisung für einen Zeitraum von 20 Jahren gewährt.

Quelle: Energieberatung der Verbraucherzentrale / jb

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