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Energiedienstleister wollen BEG ändern

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude legt im Programmteil Einzelmaßnahmen (BEG EM) in Ziffer 5.5. fest, dass die Fachplanung durch eine dritte Partei zu erfolgen habe. „Dabei wird offengelassen, wie ein Contractingunternehmen einzuordnen ist“, bemängeln DENEFF EDL Hub und Vedec. Die jetzige Regelung würdige nicht, dass die Planung des Energiedienstleisters aus der Sicht der beauftragenden Kommune eine Planung durch eine dritte Partei sei. Auch die Trennung zwischen Planung und Ausführung schließe Contractingfirmen aus, die üblicherweise beides übernehmen würden. In ihrer Stellungnahme zu den BEG-Änderungsrichtlinien regen sie an, dass die Fachplanung eines Contractors ebenso bei den Planungskosten gefördert werden kann, wenn die Planungskosten nachvollziehbar sind und im Angebot ausgewiesen wurden. Einen entsprechenden Textvorschlag haben die beiden Verbände formuliert. Analoge Formulierungen fänden sich auch in den BEG-Programmteilen WG und NWG.

Energiedienstleister: Förderfähige Kosten diskriminierungsfrei definieren

Ein weiteres Problem sehen DENEFF EDL Hub und Vedec in Ziffer 8.2. Die Regelung legt fest, dass die förderfähigen Kosten den vom Antragsteller zu tragenden Brutto- beziehungsweise Nettokosten für Material und Einbau entsprechen müssen. Stellt ein Contractingunternehmen den Förderantrag, dass es lediglich die Eigenkosten geltend machen kann, nicht jedoch den Preis, den es seinem Kunden in Rechnung stellt. Die Verbände schlagen folgende Lösung vor: „Um eine Gleichbehandlung zu erzielen, müssen die anrechenbaren Kosten bei den Contractoren entsprechend angepasst werden: Die förderfähigen Kosten umfassen bei Contractingangeboten die im Angebot nachvollziehbar dargestellten Investitionskosten, die der Contractor bei Direktverkauf der Anlage an den Auftraggeber in Rechnung stellt und die im Falle eines Forderungsverkaufs vom ankaufenden Finanzierungsinstitut anerkannt werden.“

Fördervoraussetzungen sollen die am Markt gängigen Geschäftsmodelle berücksichtigen

Verbessern wollen die Verbände außerdem Ziffer 3b. Dort wird der Energiedienstleister als Unternehmen definiert, der Investitionen tätigt oder Energieeffizienzmaßnahmen durchführt und dabei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt. Problem für DENEFF EDL Hub und Vedec: „Bei der Prüfung durch das BAFA wird diese Definition aktuell so ausgelegt, dass nur Anlagen förderfähig sind, die sich weiterhin im Eigentum der Contractoren befinden.“ Diese Deutung stelle sich zwar bei dem häufig angewendeten Energiespar-Contracting als nicht problematisch dar. Die am Markt verfügbaren Musterverträge würden nach Fertigstellung der Anlagen durch den Contractor allerdings den unmittelbaren Eigentumsübergang an den Auftraggeber vorsehen. Deshalb sollte das BEG die Förderfähigkeit für beide gängigen Contractingformen  – mit und ohne Eigentumsübergang an den Kunden – klarstellen. Demnach dürfe die Förderfähigkeit insbesondere bei Energiespar-Contracting nicht daran geknüpft sein, dass der Energiedienstleister über die Vertragslaufzeit Eigentümer der geförderten Maßnahmen ist. Vedec / jb

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