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Auszug aus Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden:

Artikel 2  Begriffsbestimmungen

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck […] ‚Klimaanlage’ eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur - eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit - geregelt wird oder gesenkt werden kann […].“