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RECHT

Erhebliche Planungsleistung: Honorar fällig

Niemand erbringt gerne Leistungen, ohne dafür Geld zu erhalten. Das gilt selbstverständlich auch für Architekten. Doch es ist gar nicht so leicht, die Grenze zwischen einem kostenfreien – wenn auch möglicherweise ausführlichen – Planungsangebot und der kostenpflichtigen Dienstleistung eines Architekten zu ziehen. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bestärkt ein Grundsatzurteil die Rechte dieses Berufsstandes. (OLG Frankfurt/Main, Aktenzeichen 24 U 63/11)

Der Fall
Ein Architekt wurde es nach intensivem, unbezahltem Einsatz zu viel. Er forderte einen Ersatz seiner bis dahin entstandenen Auslagen. Er habe eineinhalb Jahre lang für insgesamt acht Projekte eines Auftraggebers Planungsleistungen erbracht, sei dabei auf immer neue Wünsche und Anregungen eingegangen und nun stünden ihm deswegen auch Honorarleistungen zu. Doch der Auftraggeber wollte davon nichts wissen. Es handle sich lediglich um eine Akquise des Architekten, die nicht kostenpflichtig sei. Deswegen sei die Klage über einen sechsstelligen Euro-Betrag vom Gericht abzuweisen.

Das Urteil
Alles hat seine Grenzen, entschieden die Richter des OLG Frankfurt/Main. „Aus diversen Gründen“ überzeuge die Argumentation des Auftraggebers nicht, dass es sich um komplett kostenlose Vorleistungen gehandelt habe. Erstens seien die betroffenen Bauprojekte für den Auftraggeber von großer Bedeutung gewesen. Zweitens sei die Initiative zur Zusammenarbeit nicht von dem Architekten selbst ausgegangen. „Und zum dritten“, so das Gericht weiter, „mag die Annahme einer bloßen Akquise bei dem Entwurf eines kleineren Projekts, der Vorlage einer Skizze oder einem Informationsgesprächs hinnehmbar sein“, nicht aber bei der „Vor- und Entwurfsplanung im Sinne einer Grundkonzeption“. GLR

Siehe auch:
Ohne Bautagebuch droht Honorarkürzung
Planer müssen Mindesthonorar fordern