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ENERGIEBERATER

Eintragung in Energieeffizienz-Expertenliste

Die Deutsche Energie-Agentur (dena) hat über einen geänderten Eintragungsablauf in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes informiert: Die Eintragung für interessierte Experten ist seit 4. Oktober 2011 möglich, allerdings kann die finale Registrierung erst später erfolgen. Laut dena-Mitteilung gibt noch ein offene Punkte, die sich in verschiedenen Gesprächen und Diskussionen ergeben haben und noch nicht abschließend geklärt werden konnten.

Es gibt darum nur eine Eintragungsmöglichkeit (Interessensbeurkundung) unter www.energie-effizienz-experten.de. Hier können sich Experten mit ihren persönlichen Daten eintragen und werden dann von der dena informiert, wenn die offenen Punkte geklärt worden sind. Danach können Qualifikationsnachweise usw. hochgeladen, geprüft und Experten freigeschaltet werden. Experten, die bereits in der Expertenliste der dena gelistet sind, können zurzeit ihr Profil noch nicht erweitern und werden sobald dies möglich ist, informiert.

Neue Übergangsregelung:
Folgende Experten können sich bereits jetzt in die Liste eintragen, ohne zusätzliche Weiterbildungen absolvieren zu müssen (Übergangsregelung):

  • Experten, die ausstellungsberechtigt nach § 21 EnEV sind und eine abgeschlossene Weiterbildung gem. Anlage 3 der Richtlinie über die Förderung der Vor-Ort-Beratung, die nach dem 1. Oktober 2007 begonnen wurde, haben,
  • Experten, die ausstellungsberechtigt nach § 21 EnEV sind und eine abgeschlossene Weiterbildung gem. Anlage 3 der Richtlinie über die Förderung der Vor-Ort-Beratung haben, die vor dem 1. Oktober 2007 begonnen wurde und eine Weiterbildung im Bereich energiesparendes Bauen und Sanieren mit einem Umfang von 16 UE nach dem 1. Oktober 2009 vorweisen können,
  • Experten, die bereits in der bis 14. Dezember 2011 zugänglichen Beraterliste für die Vor-Ort-Beratung (BAFA) gelistet sind (sichtbar).
    Sonderregelung für bereits gelistete, aktive Berater für die Vor-Ort-Beratung (BAFA): Hier ist eine Qualifikation nach § 21 EnEV im Rahmen der Übergangsregelung nicht verpflichtend. Für die Zeichnungsberechtigung für die Planung und Baubegleitung von KfW-Effizienzhäusern 40 und 55 muss die Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV vorhanden sein.

Neu ist, dass versteckt gelistete BAFA-Berater nicht ohne weiteres in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen werden. Sie müssen eine Weiterbildung nachweisen. Dagegen können BAFA-Berater auf die neue Liste kommen, auch wenn sie „nur“ § 29 nach EnEV aufweisen. GLR