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AKTUELLES

EnEV-Entwurf: Inspektion von Klimaanlagen

Eine Aufgabe für Ingenieure
Neben Energieausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden fordert die EU-Gebäuderichtlinie auch die Inspektion von Heizungskesseln und Klimaanlagen mit mehr als 12 kW Nennleistung (siehe Artikel 9) in unabhängiger Weise durch qualifizierte und/oder zugelassene Fachleute. Der EnEV-Entwurf vom 3. April 2006 von Bundesbauminister Wolfgang Tiefensee und Bundeswirtschaftsminister Michael Glos sieht dafür mindestens ein Ingenieurstudium vor. Lösen müssen sich die Ingenieure dann allerdings von den bisherigen Definitionen für „Klimaanlage“ und „Inspektion“. Während an die Qualifikation sehr hohe Maßstäbe gesetzt werden, gibt es zur Unabhängigkeit keinerlei Hinweise, allerdings die Gefahr der persönlichen Haftung (siehe unten). §12 „Energetische Inspektion von Klimaanlagen“ Abs. 5:

„Zur Durchführung von Inspektionen sind berechtigt
  • Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in den Fachrichtungen Versorgungstechnik, Technische Gebäudeausrüstung oder einer ähnlichen Fachrichtung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau oder Betrieb raumlufttechnischer Anlagen,
  • Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in den Fachrichtungen Maschinenbau, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder einer ähnlichen Fachrichtung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau oder Betrieb raumlufttechnischer Anlagen.

[…].“

In der Begründung zum EnEV-Entwurf heißt es dazu: „Die Anforderungen an die Qualifikation der Inspektoren leiten sich aus der Komplexität der Aufgabe ab. Die Inspektion von Klimaanlagen erfordert Fachkenntnisse in der Planung und Auslegung von Klimaanlagen, bauphysikalische Kenntnisse zum sommerlichen Wärmeschutz, Kenntnisse regenerativer Energien und Kopplungsprozesse sowie der Anwendung ingenieurmäßiger Berechnungsmethoden (Kühllast, Energiebedarf von Gebäuden und Anlagen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen). Notwendig sind ferner Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Gebäudeautomation. Der in Umsetzung der Richtlinie nach Absatz 2 vorgeschriebene Inspektionsumfang kann nur von Fachingenieuren erfolgreich erbracht werden. Zur fachkundigen Durchführung der vorgeschriebene Inspektion bedarf es einer solchen Ausbildung als Fachingenieur und eines Mindestmaßes an Berufserfahrung.“

Inspektionsumfang
§12 „Energetische Inspektion von Klimaanlagen“ Abs. 2:

„Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie bezieht sich insbesondere auf

  • die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, wie z.B. Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte (Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit, Toleranzen), und
  • die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.

Dem Betreiber sind geeignete Ratschläge für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Qualität der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu geben. Die inspizierende Person hat die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung zu dokumentieren und eigenhändig zu unterschreiben.“

Der Verordnungsgeber setzt hier statt auf komplizierte und teure Lösungen auf die Berufsehre der ausstellenden Person. Zurzeit spricht nichts dagegen, dass die Inspektion bei geeigneter Qualifikation auch vom eigenen Personal durchgeführt werden kann. Was freien und beratenden Ingenieuren ein Dorn im Auge sein mag, ist allerdings in sehr vielen Industriebereichen mit wesentlich höheren Sicherheitsanforderungen an der Tagesordnung. Fraglich dürfte aber sein, inwieweit es bei dieser Regelung zu der gewünschten, vorgezogenen Anlagenmodernisierung kommt.

Wann inspiziert werden muss
Bisher sieht der Tiefensee/Glos-Entwurf vor, dass Inspektionen erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator, oder Kältemaschine durchzuführen sind. Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend im zehnten Jahr nach der erstmaligen Inspektion einer neuen Inspektion zu unterziehen.

Um der Branche die notwendige Zeit zum Einarbeiten zu geben, gliedert der EnEV-Entwurf die betroffenen Anlagen in drei Altersgruppen:

  • Die beim Inkrafttreten der Verordnung wenigstens 20 Jahre alten Anlagen müssen spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten inspiziert sein.
  • Die beim Inkrafttreten der Verordnung weniger als 20 Jahre alten Anlagen müssen spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten inspiziert sein.
  • Die beim Inkrafttreten der Verordnung weniger als 12 Jahre alten Anlagen müssen spätestens sechs Jahre nach dem Inkrafttreten inspiziert sein.

Wenn nicht richtig inspiziert wird
§12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen wird bei den Ordnungswidrigkeiten (§27) zweimal erwähnt. Erster Adressat ist der Eigentümer:

„Ordnungswidrig im Sinne des §8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] entgegen §12 Abs. 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 eine energetische Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt [...].“

Zweiter Adressat ist der Aussteller (ohne Ausstellungsberechtigung):

„Ordnungswidrig im Sinne des §8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich energetische Inspektionen von Klimaanlagen durchführt, ohne nach §12 Abs. 5 dazu berechtigt zu sein.“

Beide Fälle können teuer werden: Nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden, EnEG, kann eine Ordnungswidrigkeit nach §8 Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Nicht eindeutig geregelt ist in dem Tiefensee/Glos-Entwurf, was die Verordnung eigentlich unter einer Klimaanlage versteht. In den Begriffsbestimmungen fehlt dazu jeder Hinweis. Nur der europarechtliche Begriff „Nennleistung“, den §12 zur Kategorisierung nutz („Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 Kilowatt haben […] regelmäßig energetische Inspektionen dieser Anlagen […] durchführen zu lassen.“), wird erläutert: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […] Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt […].“

Die angesprochenen Ingenieure der Technischen Gebäudeausrüstung und der Versorgungstechnik haben jedenfalls gelernt, dass eine Vollklimaanlage vier und eine Teilklimaanlage zwei oder drei thermodynamische Luftbehandlungsfunktionen (heizen, kühlen, befeuchten, entfeuchten) umfasst. GLR