Springe zum Hauptinhalt Springe zum Hauptmenü Springe zur SiteSearch

Sind Gebäudeenergieberater Freiberufler?

Hallo zusammen!

Ich bin Malermeister und habe bei der HWK den Lehrgang zum Gebäudeenergieberater gemacht. Jetzt würde ich das gerne beruflich und selbstständig ausüben (Energieausweise erstellen und Energieberatungen anbieten). Von unseren Dozenten haben wir gehört, dass der Energieberater freiberuflich arbeitet, da die Tätigkeit ingenieur-ähnlich ist (Meister + Zusatzqualifikation) und nicht erfolgsabhängig abgerechnet wird.
Eine Nachfrage beim Finanzamt ergab jedoch, dass Energieberater gewerblich handeln und daher nicht Freiberufler seien...?!
Habt ihr ein paar Tipps oder Erfahrungen für mich?

Viele Grüße an alle...

Gefragt am: 21.08.2019 10:55:48 von bema

2 Antworten

Sollten Sie mit Ihrem Finanzamt klären. Wahrscheinlich werden Sie als Gewerbetreibender eingestuft, da Sie als Meister am Markt agieren. Hab eine Kollegin, die als Zimmereimeisterin ausschließlich Energieberatungsleistungen anbietet, die eben auch als Gewerbetreibende betrachtet wird. Nachteil ist natürlich immer, dass Sie dann auch gewerbesteuerpflichtig sind.

Geantwortet am: 22.08.2019 09:12:47 von Energieberater

Such Sie mal bei google:

www.ifb.uni-erlangen.de › 01_Freier_Beruf_o._Gewerbe_02_2017.pdf

Da finden Sie ein Dokument mit Erklärungen und einen Fragebogen. Das könnte helfen.

Eine weiter gute ERklärung hier:

https://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Gruendung…

Bauplanung und Energieberatung: freiberufliche Tätigkeiten?

Frage

Ich bin staatlich geprüfter Bautechniker, vorlageberechtigt - darf somit auch Neubauten planen - und Gebäude-Energieberater (HWK), nun möchte ich neben meinem Beruf Bauplaner/-leiter als Energieberater tätig werden. Kann ich dies als Freiberufler ausführen?

Antwort

Um als Energieberater den Status eines Freiberuflers im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu erhalten, müssen Sie nach Qualifikation und Tätigkeit als ingenieurähnlich eingestuft werden. Diese kann ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn (Zitat) der Steuerpflichtige zwar eine Ausbildung, die mit der in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebenen Ausbildung vergleichbar ist, nicht nachweisen kann, seine Tätigkeit aber mathematisch-technische Kenntnisse voraussetzt, die üblicherweise nur durch eine Berufsausbildung als Ingenieur vermittelt werden. (Zitatende)Quelle: BFH-Urteil vom 18.6.1980 (l R 109/77) BStBl. 1981 II S. 118

 

 

Geantwortet am: 23.08.2019 08:15:18 von Sony Ony

um zu antworten.