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Frage zum Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nach DIN 4108-2; 2013-02

Der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes kann gemäß DIN 4108-2 in zwei Verfahren geführt werden:
1. Vereinfachtes Verfahren (Sonneneintragskennwerte)
2. Thermische Gebäudesimulation
Nachweis der Einhaltung des zulässigen Anforderungswertes für Übertemperaturgradstunden nach Tab. 9.

Bei der Berechnung des sommerlichen Wärmeschutzes darf die Kühlung des Gebäudes nicht angesetzt werden (Ausnahme passive Kühlung).
Passive Kühlung ist die Energie, die ausschließlich zur Förderung des Kühlmediums, z.B. thermisch aktivierte Bauteile mit Sohlplattenkühler oder Erdwärmetauscher (kein bivalenter Betrieb mit Kältemaschine) oder Kühlung über indirekte Verdunstung (monovalente Betriebsweise).

Wir führen den Nachweis mit Simulationsberechnungen ohne Kühlung, auch wenn eine Kühlung vorhanden ist und es handelt sich nicht um eine passive Kühlung.

Uns wurde vom Bauherrn bzw. Auftraggeber mitgeteilt, dass die Kühlung zwar für den Prüfraum nicht angesetzt werden darf, jedoch die angrenzenden Räume mit festgelegten Raumtemperaturen definiert werden.
Dadurch kann dann der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes leichter erbracht werden.
Ich habe für diesen Fall keine Auslegungsfragen oder Stellungsnahme gefunden, ob dieser Verfahren angewendet werden darf.

Ich bitte um eure Meinung bzw. eine Information, ob es eine Auslegungsfrage oder Festlegung für die hier beschriebener Situation gibt.

Vielen Dank

Gefragt am: 12.07.2016 13:38:09 von Gjon Hila

11 Antworten

Ich halte die Nachweisführung nach DIN 4108-2 (2013) für absolut unzureichend.
Tendenziell nehmen die Heizgradtage ab, während die Kühlgradtage zunehmen.
Die EnEV ist einseitig auf den Heizbetrieb ausgelegt und betrachtet den sommerlichen WS mehr als stiefmütterlich.
Die in der sommerlichen Hitzeperiode tatsächlich auftretenden Kühllasten werden einfach "vergessen".
Ebenso der dafür notwendige Energieaufwand. Insofern ist die EnEV Bilanzierung nicht korrekt.
Welche Art von Kühlung sinnvoll bzw. notwendig ist, hängt von der berechneten Kühllast ab. Insofern ist eine Vorausschau bzgl. "aktiv, passiv, still etc." wohl kaum möglich.

v.g.

Geantwortet am: 25.07.2016 15:50:59 von Ingenieurbüro GESBB

Hallo,

ich verstehe das nicht ganz was Sie damit meinen das für den Prüfraum die Kühlung nicht verwendet werden darf.
Wenn eine aktive Kühlung im Gebäude vorliegt, werden sicherlich auch die "kritischen Räume" aktiv gekühlt. Dabei werden die Temperaturen in diesen Räumen begrenzt. Wenn dies so ist ist der sommerliche Wärmeschutz doch erfüllt, denn dies übernimmt die "aktive" Kühlung.



Grüße

Geantwortet am: 26.07.2016 09:38:46 von Bauart Konstruktions

Nach meinem Dafürhalten wird in der DIN 4108-2 ein Nachweisverfahren beschrieben, das eine passive Kühlung berücksichtigen kann, eine aktive jedoch nicht.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der sommerliche Wärmeschutz so geplant werden muss, dass er auch ohne aktive Kühlung funktioniert, vielmehr gilt nach EnEV Anlage 1, 3.1.2:

Wird bei Wohngebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Abschnitt 8.4 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung erwirtschaften lassen.

Mit welchen konkreten Randparametern die Wirtschaftlichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit nachgewiesen wird, darüber kann man sich dann trefflich streiten.

Geantwortet am: 26.07.2016 10:52:54 von Hans-Jürgen Ulrich

Antwort auf von forenadmingeb@…

Ein verantwortungsvoller Planer wird zunächst stets versuchen, den Einsatz technischer Kälte zu vermeiden.
Das beginnt bereits mit der Konstruktion der Außenhülle (AW, DA etc.).
Das beim Heizbetrieb verwendete Modell der Transmissionswärmeverluste (Heizlast) versagt im Sommerlastfall (Kühllast).

Geantwortet am: 26.07.2016 15:19:03 von Ingenieurbüro GESBB

Antwort auf von forenadmingeb@…

Hallo,
wenn Aktive Kühlung erforderlich ist, muß diese auch energetisch in Nachweisverfahren berücksichtigt werden.
Vorausgesetzt, die erforderlichen Kühlleistungen werden entsprechend der Dimensionierung technisch auch umgesetzt.
v.g.

Geantwortet am: 26.07.2016 15:07:07  von Ingenieurbüro GESBB

Antwort auf von forenadmingeb@…

Ich habe eine generelle Frage zu dem Thema:
Ist der Bauherr verpflichtet den Sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten.
In den meisten Fällen ist nach meiner Berechnung ein Aussenrolladen notwendig, was aber ist wenn der Bauherr das nicht umsetzt ?
Energieverschwendung ist es ja keine.

Geantwortet am: 24.01.2017 21:19:19 von Zimmermeister

Antwort auf von forenadmingeb@…

ganz simpel: Solange eine erforderliche Maßnahme nicht umgesetzt ist, gibt es keine BnD und keinen Energieausweis.....
Nichteinhaltung des SWS kann sehr wohl zu Energieverschwendung führen, wenn dann mobile Elektrokühler etc zum Einsatz kommen. Und der feste Einbau von Kühlgeräten muß ja ohnehin mitbilanziert werden.
Eine Frage bleibt jedoch offen: wie wurde der Nachweis des SWS geführt? Im stationären Verfahren sind noch sehr große Sicherheiten eingebaut, eine Simulationsberechnung kommt der Wahrheit näher. Wenn es dann aber immernoch nicht ohne bewegliche Verschattung geht: s.o.

Geantwortet am: 24.01.2017 21:31:30 von Schrödingers Katze

Antwort auf von forenadmingeb@…

"ganz simpel: Solange eine erforderliche Maßnahme nicht umgesetzt ist, gibt es keine BnD..." Ist denn der sommerliche Wärmeschutz für die KfW einzuhalten?
mfG

Geantwortet am: 25.01.2017 18:03:24 von Heinz D. Pluszynski

Antwort auf von forenadmingeb@…

M.W. basiert ein KfW-Effizienzhaus auf der zum Zeitpunkt des KfW-Antrags gültigen EnEV, insofern gelten die Bestimmungen der EnEV mit, was bei umfassenden Änderungen der baulichen Hülle auch den SWS beinhaltet. Inwieweit die baulichen Änderungen für den SWS relevant sind, muß der Planer bewerten.
Bei Neubauten, egal ob KfW oder nicht, muß der SWS immer nachgewiesen werden.

Geantwortet am: 25.01.2017 21:28:53 von Schrödingers Katze

Antwort auf von forenadmingeb@…

"M.W." kann ganz leicht geändert werden. Merkblätter und Anlagen mal genau lesen, was gefordert ist.
MfG

Geantwortet am: 26.01.2017 18:38:33 von Heinz D. Pluszynski

Antwort auf von forenadmingeb@…

Ob der SWS-Nachweis explizit von der KfW gefordert ist, ist für mich ohne Belang, da ich "nur" die bauphysikalischen Nachweise führe, alles, was mit Bürokratie, Fördermitteln und Baubegleitung zu tun hat, gebe ich an Spezialisten auf diesen Gebieten weiter. Fakt ist aber, daß wenn in der EnEV ein Nachweis SWS gefordert ist, dieser auch Basis für die Erstellung der Dokumente ist. Einen E-Ausweis gibt es erst, wenn mir die Bauleitung Vollzug aller nach EnEV und EEWärmeg bzw EWärmeG Ba-Wü nötigen Maßnahmen bestätigt. Und dieser liegt ja auch der BnD für Effizienzhäuser zugrunde.

Geantwortet am: 27.01.2017 07:59:32 von Schrödingers Katze

Antwort auf von forenadmingeb@…

um zu antworten.