Springe zum Hauptinhalt Springe zum Hauptmenü Springe zur SiteSearch

Neues Beiblatt 2 zur DIN 4108 (Gleichwertigkeitsnachweis Wärmebrücken)

Hallo, ich habe das neue Beiblatt 2 erworben und mich etwas damit beschäftigt. Allerdings ist es mir trotz langem Suchen nicht gelungen, die Liste mit den in den Ausführungsbeispielen verwendeten Materialien/Wärmeleitfähigkeiten zu finden. Im alten Beiblatt war das die Tabelle 3. Kann mir hier jm. mit einem Hinweis weiterhelfen? Danke!

Gefragt am: 26.08.2019 11:33:11 von Lupulo Energieberatung

11 Antworten

Tabelle 3 — Zeichenerklärung für die dargestellten Materialien
Seite 29

Geantwortet am: 29.08.2019 08:20:53 von Energieberatung Ring -

Danke!

Geantwortet am: 29.08.2019 08:58:33 von Lupulo Energieberatung

allerdings ist diese DIN nirgends anzuwenden. Kein Gesetz verweist auf die neue Version. Daher: nett anzuschauen, aber nicht wirklich zu gebrauchen

Geantwortet am: 29.08.2019 09:48:20 von Energieberatung Ring -

Antwort auf von forenadmingeb@…

Das Beiblatt 2 zur DIN 4108 kann schon angewendet werden, da diese Norm das alte Beiblatt 2 von 2006 ersetzt. 

Das neue Beiblatt 2 kann für KfW-Effizienzhausnachweise sofort verwendet werden.

Für den EnEV-Nachweis ist der Gleichwertigkeitsnachweis noch nach Beiblatt 2 der DIN 4108 von 2006 zu führen. 

In dem Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird auf die neue Norm DIN 4108 Beiblatt 2 verwiesen.

Geantwortet am: 03.09.2019 10:06:48 von Gjon Hila

Antwort auf von forenadmingeb@…

Genau, das Beiblatt kann schon jetzt genutzt werden. Immerhin handelt es sich dabei um einen umfassenden Wärmebrückenkatalog, auf den auch bei KfW-Nachweisen Bezug genommen werden darf.
Für den öffentlich-rechtlichen Nachweis braucht es allerdings noch etwas Geduld.

Geantwortet am: 03.09.2019 10:39:20 von Lars Möller

Antwort auf von forenadmingeb@…

Können Sie eine Quelle nennen: wo genau stellen KfW-Dokumente den Bezug zum neue Beiblatt her?
Danke!

Geantwortet am: 03.09.2019 10:45:38 Planungsbüro ENTECH

 

Antwort auf von forenadmingeb@…

Planungsbüro ENTECH

Können Sie eine Quelle nennen: wo genau stellen KfW-Dokumente den Bezug zum neue Beiblatt her?
Danke!

Einen direkten schriftlichen Bezug kenne ich nicht und wird es meiner Vermutung nach (werde in den nächsten Tagen etwas dazu recherchieren) nicht geben.

Allerdings wird bei Vorträgen der KfW zu diesem Thema ausdrücklich empfohlen, Bezug auf das neue Beiblatt (auch nachträglich) zu nehmen.

Inhaltlich ergibt sich diese Möglichkeit meines Erachtens dadurch, dass schon immer bei Gleichwertigkeitsnachweisen Bezug auf eine Vielzahl von Wärmebrückenkatalogen (auch von Herstellern, aus der Fachliteratur und möglicherweise auch eigene) genommen werden darf.
Das neue Beiblatt 2 halte ich mindestens für eine Fachpublikation.

Aus FAQ 4.05: Darüber hinaus können dem Nachweis Planungsbeispiele und Konstruktionsempfehlungen (...) aus Fachpublikationen zugrunde gelegt werden, für die eine gleichwertige Ausführung nachgewiesen wurde oder angenommen werden darf.

Geantwortet am: 03.09.2019 13:15:11 von Lars Möller

Antwort auf von forenadmingeb@…

KfW Anlage zu den Merkblättern "Technische Mindestanforderungen" Seite 11 letzter Absatz:
"Wird ein Wärmebrückenzuschlag ΔUWB < 0,10 W/(m² K) angesetzt, ist dieser gesondert nach den
Regeln der Technik zu berechnen beziehungsweise nachzuweisen. § 7 Absatz 3 Satz 2 EnEV ist
nicht anwendbar. Die Erstellung eines Gleichwertigkeitsnachweises ist bei der Verwendung des pauschalen Wärmebrückenzuschlags von ΔUWB = 0,05 W/(m² K) stets erforderlich. Zusätzlich
können die in dem Infoblatt "KfW-Wärmebrückenbewertung" beschriebenen Verfahren "Erweiterter Gleichwertigkeitsnachweis", "KfW-Wärmebrückenkurzverfahren" oder andere gemäß DIN 4108 Beiblatt 2 zugelassene Methoden angewendet werden."
Für das Beiblatt wird hier kein Erscheinungsdatum angegeben.

Geantwortet am: 03.09.2019 13:27:21 von Richard Schroedter

Antwort auf von forenadmingeb@…

In den Anlagen zum Merkblatt der KfW (technische Mindestanforderungen) sowie in der Liste der technischen FAQ steht es immer Nachweis nach Verfahren der DIN 4108 Beiblatt 2 ohne Jahresausgabe. Das wurde bewusst so formuliert, um die aktuelle Norm anzuwenden. Das wurde von einem externen Sachverständiger der KfW in einem Wärmebrückenseminar bestätigt.

Geantwortet am: 03.09.2019 13:36:25 von Gjon Hila

Antwort auf von forenadmingeb@…

Ich gehe aber davon aus, dass für die KfW der Wärmebrücken- bzw. Gleichwertigkeitsnachweis nach dem alten Beiblatt 2 noch möglich ist. Wäre ja unsinnig, wenn man für den EnEV-Nachweis das alte Beiblatt und für die KfW das neue anwenden müsste.

Geantwortet am: 04.09.2019 08:14:33 von Werner Landgraf

Antwort auf von forenadmingeb@…

Ich habe direkt bei der KFW nachgefragt und heute folgende Antwort erhalten:

"Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Bitte beachten Sie die im April 2018 an die Energieeffizienz-Experten versendeten „Informationen zur Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes April 2018“. Hier heißt es:
Neue Anlage zum Merkblatt "Technische Mindestanforderungen" (151/152, 153, 430)
Neben einigen redaktionellen Änderungen gibt es ab dem 17.04.2018 folgende Anpassungen in den Technischen Mindestanforderungen.
• DIN 4108 Beiblatt 2 (151, 153, 430): Für die Nachweisführung zu einem KfW-Effizienzhaus kann die Neufassung der DIN 4108 Beiblatt 2 ab der Veröffentlichung als Norm angewendet werden. […]
Danach darf das als Norm veröffentlichte DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 bei Nachweisen für KfW-Effizienzhäuser angewendet werden."

Somit ist es also klar: für KFW-Nachweise können die alte oder die neue Version von Beiblatt 2 verwendet werden, für EnEV-Nachweise bis zur entsprechenden Änderung weiterhin nur die alte Version.

Geantwortet am: 09.09.2019 10:45:57 von Lupulo Energieberatung

Antwort auf von forenadmingeb@…

um zu antworten.