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Energieausweis für Abrisshaus?

Hallo Leute,
nach welchen Kriterien kann man auf die Ausstellung des Energieausweises verzichten, wenn das Haus schon viele Jahre leersteht und nur zum Zwecke des Abrisses verkauft werden soll? Es handelt sich weder um erhaltenswerte Bausubstanz noch um ein denkmalgeschütztes Objekt. Weder Käufer noch Verkäufer wollen und brauchen den Ausweis. Er würde sofort nach dem Ausstellen in die Tonne getreten, was natürlich zur Ansicht führen muss, es handelt sich um eine Verordnung zur gesetzlichen Abzocke.
Außerdem: Wie kann ich den IST-Zustand des Hauses beurteilen und das soll ja der Ausweis, wenn bereits Fenster und Teile des Daches fehlen?
Ich bin dafür den GMV einzuschalten. Mal sehen, was das BBSR antwortet.
Wie würdet ihr entscheiden?
Grüße
Herbert Stapff

Gefragt am: 29.10.2014 19:50:24 von Herbert Stapff

7 Antworten

Ich zitieren hier mal die webseite enev-online.de:
http://www.enev-online.net/praxisdialog/081119_energieausweis_ehemalige_militaerunterkunft.htm#Kein_Energieausweis_bei_Abriss



Kein Energieausweis bei Abriss

Wenn ein abrissreifes Bestandsgebäude verkauft wird, muss der Verkäufer ggf. den potenziellen Käufern keinen Energieausweis auf Verlangen vorlegen. Die Bundesregierung hat in ihrer Begründung zum Beschluss der EnEV 2007 - zum § 16 Absatz 2 - diesen Fall speziell erwähnt, wie folgt:

"Wird ein Gebäude im Hinblick auf einen bevorstehenden Abriss veräußert, wäre es offensichtlich zweckwidrig, einen Energieausweis zu verlangen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung."

Geantwortet am: 30.10.2014 09:25:53 von Sony Ony

Den genauen Zusammenhang findet man hier:

http://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi?texte=0282_2D07&id=recht&marker=zweckwidrig%20ein#marker

Einfach auf der Seite an "abriss" suchen.

Geantwortet am: 30.10.2014 09:29:13 von Sony Ony

Antwort auf von forenadmingeb@…

Danke sony ony,
es macht doch manchmal Sinn, in den alten Vorschriften und deren Kommentierung zu schmökern. Dabei macht uns dies die EDV mit ihren Suchmaschinen heute doch leichter als noch vor einigen Jahren.

Geantwortet am: 03.11.2014 14:22:12 von Herbert Stapff

Antwort auf von forenadmingeb@…

Ergänzend stellt sich für mich die Frage, wie es bei einem entkernten Gebäude ohne Fenster aussieht? Gebäude soll in diesem Zustand verkauft und weitersaniert werden! Energieausweis?!
Danke für die Antwort.

Geantwortet am: 04.11.2014 11:26:35 Energieagentur Best-4-you.eu

Antwort auf von forenadmingeb@…

Man muss sich doch - unabhängig in welchem Zustand das Haus ist - überlegen, welchen Sinn und Nutzen ein Energieausweis haben soll. Er stellt eine Momentaufnahme, einen IST-Zustand dar. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Das heißt, es muss bewohnt oder bewohnbar sein und zwar ohne dass erst Umbauten erfolgen müssen.
Maueröffnungen ohne Fenster, Haus ohne Inhalt (entkernt = ohne Wärmeverteilung) sind nicht (be)rechenbar. Also kann ich dafür auch keine durchführen und somit keinen Ausweis erstellen.
Bitte also die Kirche die Dorf lassen. Nicht alles was in der Verordnung steht, kann auch 1:1 umgesetzt werden. Es ist uns immer noch nicht verboten, unseren Fachverstand walten zu lassen. Nebenbei: Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand für ein Abrisshaus oder ein Haus ohne Fenster (Bau- oder Umbauruine) einen Ausweis will?
Grüße
Herbert Stapff

Geantwortet am: 04.11.2014 11:43:35 von Herbert Stapff

Antwort auf von forenadmingeb@…

Danke für die schnelle Antwort.

Die Problematik steckt nicht in unserem Sachverstand, sondern in den Vorgaben der EnEV.


(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem
bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem
potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon
mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch
durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung
erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine
Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich
vorzulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon spätestens
unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Unverzüglich
nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine
Kopie hiervon zu übergeben.


Insbesondere die Notare beharren auf den letzten Satz und lassen darin keinen Spielraum walten. Wie überzeuge ich jetzt den Notar davon, dass es sich um ein Umbauhaus ohne Fenster handelt.

MfG.

Geantwortet am: 04.11.2014 12:29:47 von Energieagentur Best-4-you.eu

Antwort auf von forenadmingeb@…

>Danke für die schnelle Antwort.
>
>Die Problematik steckt nicht in unserem
>Sachverstand, sondern in den Vorgaben der
>EnEV.
>
>
>(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes
>Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an
>einem
>bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder
>Teileigentum verkauft werden, hat der
>Verkäufer dem
>potenziellen Käufer spätestens bei der
>Besichtigung einen Energieausweis oder eine
>Kopie hiervon
>mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6
>oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird
>auch
>durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder
>ein deutlich sichtbares Auslegen während der
>Besichtigung
>erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat
>der Verkäufer den Energieausweis oder eine
>Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster
>der Anlage 6 oder 7 dem potenziellen Käufer
>unverzüglich
>vorzulegen; der Verkäufer muss den
>Energieausweis oder eine Kopie hiervon
>spätestens
>unverzüglich dann vorlegen, wenn der
>potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert.
>Unverzüglich
>nach Abschluss des Kaufvertrages hat der
>Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder
>eine
>Kopie hiervon zu übergeben.
>
>
>Insbesondere die Notare beharren auf den
>letzten Satz und lassen darin keinen Spielraum
>walten. Wie überzeuge ich jetzt den Notar
>davon, dass es sich um ein Umbauhaus ohne
>Fenster handelt.
>
>MfG.

Zu dieser Frage hilft einem die EnEV selbst weiter: In § 1 Zweck und Anwendungsbereich steht unter Absatz (2) Diese Verordnung gilt
1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und ... (entsprechende Anlagentechnik).

Demnach fällt meines Erachtens ein Gebäude, das (aufgrund Umbauzustand nicht beheizt wird bzw. auch nicht beheizbar ist - Haus ohne Heizsystem) nicht unter den Gültigkeitsbereich der Verordnung. Damit entfällt die Grundlage für den Energieausweis.

Klaus Danner

Geantwortet am: 04.11.2014 18:59:12 von DANNER Ingenieurbüro

Antwort auf von forenadmingeb@…

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