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KfW Förderfähige Maßnahmen energetische Sanierung

Liebe Kolleginnen & Kollegen,

Ich habe hier ein Sanierungsobjekt bei dem ich mich frage, welche "Nebenarbeiten" zu den förderfähigen Maßnahmen dazu gehören bzw. wie man das interpretieren kann.
KfW Programm 430 / 152

Bei eine KfW-konformen Dachdämmung kann ja der komplette Dachaufbau mit gefördert werden. Es ist ja oft so, dass das Dach gedämmt wird bis zur obersten Geschoßdecke, diese auch KfW konform gedämmt wird. Natürlich wird das Dach auch im unbeheizten Spitzboden erneuert bis zum First und über das KfW Porgramm finanziert. Hier sehe ich alles KfW-konform finanzierbar. Werden aber jetzt in unbeheizten Dachraum Dachausstiegsfenster (Pflicht !) montiert (die ja nicht <= 1,0 W/m²K haben), können diese dann mitfinanziert werden? Meiner Meinung nach Zwiespalt: Notwendige Nebenarbeit, aber der U-Wert entspricht nicht einem KfW-Dachflächenfenster. Ich meine : die gehören in die Förderung.

Ähnliches bei den Fenstern. Oft werden alle Fenster mit Uw <=0,95 W/m²K eingebaut. Im Keller saniert man aber die Fenster nur 2-fach verglast. Aber: gehören die mit in die Förderung (ich meiner eher NEIN)

Wie ist Eure Meinung hierzu?

Grüße,
Michael

Gefragt am: 18.09.2019 14:47:41von Energieberatung Ring -

5 Antworten

Guten Morgen,
ich hab keinen expliziten Fall, aber ich bin stark der Meinung, dass selbstverständlich "alle" Nebenleistungen und Folgearbeiten, welche für eine fachgerechte und "normübergreifende" (d.h. Bauphysik, Brandschutz, Abstandsflächenrecht, usw. usw.) Ausführung notwendig sind, förderfähige Kosten darstellen.
Somit wären meiner Ansicht nach die Ausstiegsfenster förderfähig.

Bei den Kellerfenstern hängt dies -meines Erachtens- von der Lage der thermischen Hülle ab:
Ist der Keller offiziell beheizt, d.h. Keller liegt innerhalb der thermischen Hülle, dann sind die gleichen energetisch, hochwertigen Fenster nötig wie bei der Außenwand.
Falls der Keller -wie so oft- nicht beheizt wird ist natürlich keine Anforderung seitens KfW, sondern nur Mindestwärmeschutz.
Nachteil: außerhalb der thermische Hülle liegende Fenster werden nicht gefördert.

Gruß

Geantwortet am: 19.09.2019 08:09:05 von Desch Architekten u.

Hallo Desch Architekten,

danke für die Antwort.

Schön, dass Sie das auch so sehen. Allerdings stimmt der Satz "Nachteil: außerhalb der thermische Hülle liegende Fenster werden nicht gefördert." nicht ganz.

Im Infoblatt für die Antrag­stellung - Liste der förder­fähigen Maßnahmen    600 000 3613 steht:

Ebenso können die energetischen Kosten für die Zubehörräume wohnwirtschaftlicher Flächen angesetzt werden:a) Kellerräume b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung c) Waschküchen d) Bodenräume e) Trockenräume f) Heizungsräume und g) Garagen

Wobei ich mich schon wundere, dass nun Garagen zu wohnwirtschaftlichen Flächen gehören.....

Somit dürfen auch Kellerfenster, die nicht in die Systemgrenze gehören, gefördert werden. Oder interpretieren sie das anders?

Aber klar, in meinem Fall ist der Uw-Wert 1,3 für die Kellerfenster und somit nicht förderfähig. Wüsste auch nicht, wie man die als "notwendige Nebenarbeit "verkaufen könnte...

Geantwortet am: 19.09.2019 08:22:14 von Energieberatung Ring - 

Antwort auf von forenadmingeb@…

Hm.... interessant.
Das könnte man aber auch anders kommentieren:
Zubehörräume außerhalb wohnwirtschaftliche Fläche = Räume die nicht WOHNwirtschaftlich genutzt sind, aber DENNOCH INNERHALB der thermischen Hülle liegen.
Kellerräume und Räume außerhalb der Wohnung können beheizt und unbeheizt sein, aber Waschküche, Bodenräume, und Trockenräume wären doch immer beheizt und somit INNERHALB der thermischen Hülle?

Wie so oft kann man alles von zwei Seiten sehen .... Sicherheit hierbei würde nur die Aussage der KfW selbst bringen.

Geantwortet am: 20.09.2019 08:58:59 von Desch Architekten u.

Antwort auf von forenadmingeb@…

Ich würde mal so sagen: Bei einer Dachsanierung muss die Schräge bis zur obersten Geschossdecke gedämmt werden, im Dachbodenbereich nicht. Trotzdem wird das gesamte Dach gefördert. So sollte es dann auch bei den Fenstern sein. Kellerfenster und Dachbodenfenster werden mitgefördert, auch wenn sie nicht die KfW-Anforderungen einhalten müssen.

Wobei man bei den Fenstern immer argumentieren kann, dass Kellerfenster aus energetischen Gründen nicht ausgetauscht werden müssten. Man könnte sich auf den Austausch der Fenster der thermisch konditionierten Hülle beschränken. Beim Dach wäre es eher schwierig, eine Sanierung nur bis zur obersten Geschossdecke durchzuführen und das Dach im Dachbodenbereich zu belassen. Man könnte jedoch argumentieren, dass sichtbare Kellerfenster (also nicht z.B. in Kellerlichtschächten) aus optischen Gründen mit ausgetauscht werden müssen. Oft genug bekommt man ja von der KfW die Aussage, es liegt im Ermessen des Effizienzexperten, was alles förderfähig ist (natürlich unter Berücksichtigung der Aufstellung der förderfähigen Maßnahmen).

Sicherheit bietet natürlich immer eine schriftliche Anfrage bei der KfW.

Geantwortet am: 23.09.2019 10:12:24 von Werner Landgraf

Antwort auf von forenadmingeb@…

Habe nun bei der KfW nachgefragt. Antwort steht unten.

Meine Frage: 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Dokument 600 000 3613 schreiben Sie, 

Ebenso können die energetischen Kosten für die Zubehörräumewohnwirtschaftlicher Flächen angesetzt werden:a) Kellerräumeb) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnungc) Waschküchend) Bodenräumee) Trockenräumef) Heizungsräume undg) Garagen 

FRAGE: Müssen diese energetischen Kosten der Zubehörräume auch den technischen Mindestanforderungen gerecht werden?

Beispielsweise wird ein Satteldach KfW-konform gedämmt. Gleichzeitig wird ein Flachdach eines Abstellraum neben den Haus gedämmt, aber nicht KfW konform. Können diese Kosten für den Abstellraum angesetzt werden?

Oft werden auch bei einer KfW-konformen Fenstersanierung zusätzlich die Kellerfenster ausgetauscht. Diese sind auch selten <= 0,95 W/m²K. Können diese dennoch angesetzt werden?

Freundliche Grüße,

 

KfW Antwort:

vielen Dank für Ihre E-Mail.Die Maßnahmen an Zubehörräumen müssen nicht den technischen Mindestanforderungen entsprechen.Sollten Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns bitte an. Sie erreichen uns montags bis freitags in der Zeit von 8 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer (069) 257371 3430 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an 430@kfw.de.

 

Geantwortet am: 15.10.2019 13:44:03 von Energieberatung Ring -

Antwort auf von forenadmingeb@…

um zu antworten.