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Innendämmung seit der EnEV 2014

Hallo an die Kollegen,

ich habe den Fall, dass der Besitzer eines Einfamilienhauses mit Ziegelfassade sein Dachgeschoss ausbauen möchte. Dazu möchte er die Giebelseiten des Dachgeschosses innen dämmen um die Ziegelsichtigkeit zu erhalten (eine dicke, aber keine zweischalige Wand, die man ausdämmen könnte).

Da er die Heizung nicht ändern muss, und das Dachgeschoss insgesamt auf unter 50m² Fläche kommt, reicht laut (und für) die EnEV ein Nachweis der auszutauschenden Bauteile. Setze ich die EnEV für die Giebeldreiecke jedoch nach Tabelle 1 des Anhangs 3 der EnEV den U-Wert ein, ergeben sich unglücklich starke Innendämmaufbauten, die (auch) bauphysikalisch ungünstig sind.

Der Passus aus der EnEV '09 wie wirksam die Innendämmung mindestens sein muss, ist entfallen. Einige Kollegen sehen das als Grundlage für die Theorie, dass an Innendämmungen keine Anforderungen mehr gelten. Andererseits steht mit Entfall dieses Passus eigentlich gar nichts mehr über Innendämmung und nur noch die Anforderung an das zu ändernde Bauteil in der EnEV 2014.

Wie ist der Satz: "Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten." zu verstehen?

Man baut die Wand ja nicht neu, und ersetzt sie bestenfalls teilweise.

Die Anforderungen gelten auch als erfüllt wenn man die technisch höchstmögliche Dämmdicke einsetzt. Dieser Passus wäre der Ausweg ist allerdings durch diesen Punkt wieder relativiert: "(bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit  = 0,035 W/(m·K)"

Wie stark und welcher Leitfähigkeit darf eine nachträglich innen gedämmte Wand eines nicht komplett nach EnEV berechneten Hauses denn de jure sein?

Gruß C. Quiatkowski

Gefragt am: 05.02.2019 18:49:50 von Christoph Quiatkowski

9 Antworten

Es ist tatsächlich so, dass seit EnEV 2014 bei nachträglicher Montage einer Innendämmung keine Anforderungen mehr an das Bauteil bestehen.

Im vorliegenden Fall gilt Anlage 3 Punkt 1 Satz 1 nicht, da ja keine Bauteile erstmals eingebaut oder ersetzt werden. Es gilt jedoch Satz 2, aber auch nur, wenn auf der Wandaußenseite etwas passiert bzw. der Außenputz erneuert wird. Dies trifft hier jedoch auch nicht zu.

Hinweis: die 50m²-Regel bezieht sich inzwischen nur noch auf den sommlichen Wärmeschutz. Ansonsten ist es egal, wie groß die Erweiterung oder der Ausbau eines Gebäudes ist. Maßgeblich ist nur, ob ein neuer Wärmeerzeuger hinzukommt (§9 (4)).

Geantwortet am: 06.02.2019 09:03:39 von Werner Landgraf

Na streng genommen wird ein "Bauteil" neu eingebaut. Nur kein altes ersetzt. Ich bin ja prinzipiell bei Ihnen, was die Interpretation der EnEV in der Beziehung anbelangt, aber eine Restunsicherheit bleibt. Auch in den Auslegungen finde ich den Punkt nicht.

Hänge ich mich hier grad selbst an einem selbsteingebildeten Problem auf, oder gibt es eine Regelungslücke?

PS: Ja, das mit den 50m² ist mir bewusst, hier auch schön: Die Formulierung von "zusammenhängender Nutzfläche". Drei Räume übereinander mit je 17m² fallen da nich rein. Drei Räume je 17m² nebeneinander, aber durch Wand getrennt schon? :D

Geantwortet am: 06.02.2019 12:16:40 von Christoph Quiatkowski

Antwort auf von forenadmingeb@…

Ein Bauteil ist das, was sich zwischen Innen- und Außenoberfläche befindet und aus Bauteilschichten besteht. Das Bauteil an sich ist schon da und wird nur um neue "Bauteilschichten" nicht um Bauteile ergänzt.

Nichtsdestotrotz ist wenigstens der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 einzuhalten. Da kommt man sowieso nicht drum rum.

Sich nur auf Mindestanforderungen zu beschränken ist grundsätzlich fragwürdig. Man sollte immer noch auf Schimmelfreiheit achten und hinsichtlich Nachhaltigkeit liegen die Orientierungswerte gekanntermaßen ganz woanders. Diese Themen sollte man mit dem Auftraggeber kommunizieren und dann gemeinsam das Dämmniveau festlegen.

Geantwortet am: 06.02.2019 13:35:05 von Werner Landgraf

Antwort auf von forenadmingeb@…

Den zweiten und den dritten Absatz sehe ich genauso und so werde ich das auch handhaben. Bei privaten Bauherren, die nicht selten der Meinung sind, dass die EnEV ein weiteres Mittel der Kanzlerin ist, den reichsdeutschen Bürger zu drangsalieren, ist allerdings hin und wieder eine klare rechtliche Einordnung nötig. Und wenn ich nur den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 ganz klar begründen kann, wird der dann im Zweifelsfall auch nur gebaut. Da kann ich dann anraten, was ich will, und werde im Ergebnis bei kalten Räumen dann vom Bauherrn trotzdem noch mal zum Gebäude zitiert..

Ggf. wende ich mich auch an den Auslegungsausschuss nur um zu wissen ob in diesem spezfischen Fall eine in meinen Augen ungenügend formulierte Anforderung gibt (der eben nicht).

Geantwortet am: 06.02.2019 14:01:33 von Christoph Quiatkowski

Antwort auf von forenadmingeb@…

Meines Wissens hat man die Innendämmung bewusst aus der Verordnung herausgelassen, weil es zuviele Situationen gab, bei der die geforderte Mindestanforderung zu Problemen geführt hat.

Geantwortet am: 06.02.2019 14:10:05 von Werner Landgraf

Antwort auf von forenadmingeb@…

War die Mindestanforderung nicht eigentlich eine Höchstanforderung? Dann hätte das Weglassen eben zur Folge dass die Wandvorgabe greift.

Geantwortet am: 06.02.2019 14:28:22 von Christoph Quiatkowski

Antwort auf von forenadmingeb@…

Bitte kleben Sie nicht blind an den Vorgaben der EnEV. Ich bin froh, dass solche manchmal widersprüchlichen Aussagen entfallen. Aber vielleicht bin ich auch zu lange ein Praktiker vom Bau.
Sie schreiben doch selbst "...unglücklich starke Innendämmaufbauten, die bauphysikalisch ungünstig sind." Sagt das nicht schon fast alles zu Ihrem Problem aus?
Egal was und wie gedämmt wird, der Bau muss bauphysikalisch einwandfrei funktionieren. Dies muss grundsätzlich für alle im Vordergrund stehen. Man kann nicht die Vorgaben der EnEV einhalten (es ist nur eine Verordnung), wenn man gleichzeitig dadurch andere oder neue Schäden schafft. Sie können immer abweichen, Sie müssen es nur fachlich begründen können. Warum dämmt man ein Fachwerk anders als eine Natursteinwand oder eine Tonziegelwand oder eine Klinkerverblendung?
Wenn es zum Schaden kommt, wird kein Richter die Begründung "es steht so in der EnEV" akzeptieren. Dazu setzen wir Fachleute eben den GMV ein und weichen auch mal vom Weg ab.

Geantwortet am: 19.02.2019 12:13:15 von Herbert Stapff

Antwort auf von forenadmingeb@…

Vielen Dank für den Hinweis,

ich sehe es ähnlich.

Aber die aufgeführten Punkte gehen am Kern der Frage vorbei. Unabhängig ob es nun gut oder schlecht ist, richtig oder falsch, schreibt die EnEV eine Dämmstärke in dem von mir oben geschilderten Fall vor oder nicht? Für eine korrekte Aussage gegenüber dem Bauherrn oder überhaupt für die Feststellung der Notwendigkeit eine Ausnahme zu begründen, wäre es sinnvoll zweifelsfrei zu wissen, ob oder ob nicht. 

Auf die Frage, ob der König die Schwerkraft per Gesetz abgeschafft habe, hilft mir als denkendem Mensch die Aussage, dass das Gesetz wirkungslos ist, weil die Schwerkraft weiterexistiert, nicht weiter. Aber ich weiß, ob ich einen Kopfstand machen sollte, wenn der Henker vorbeireitet.

Davon abgesehen ist die EnEV durch das EnEG gestützt und spätestens mit dem GEG ist dann zweifelsfrei Gesetzescharakter vorhanden.

Geantwortet am: 19.02.2019 12:45:40 von Christoph Quiatkowski

Antwort auf von forenadmingeb@…

Meines Wissens gibt an die Innendämmung für Außenwände in der aktuellen EnEV keine Anforderung.

Geantwortet am: 20.02.2019 08:55:08 von Werner Landgraf

Antwort auf von forenadmingeb@…

um zu antworten.