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FÖRDERUNG

EnEV streut durch Interpretationsspielräume

Die Aussetzung von KfW-Förderanträgen für Wohngebäude auf Basis von DIN V 18599 hat seit ihrer Bekanntmachung am 18. Oktober 2010 für viel Unruhe im Markt gesorgt. Die KfW begründete die Maßnahme damit, dass ungewöhnlich hohe Abweichungen bei den Berechnungsergebnissen festgestellt wurden.

Nur temporäre Aussetzung
Auf Wunsch des 18599 Gütegemeinschaft kam es am 23. November 2010 in Berlin zu einem Expertengespräch mit Vertretern aus BMVBS, BBR, Normenarbeit, KfW und Mitgliedern der Gütegemeinschaft. Wesentliches Ziel war, die Ursachen zu eruieren und möglichst kurzfristig Schritte für eine Lösung festzulegen. Bei allen Beteiligten besteht darüber Konsens, dass die Aussetzung der Fördernachweise mit DIN V 18599 lediglich temporär Bestand haben soll, bis eine belastbare Lösung erarbeitet ist.

Freiheitsgrade in den Formulierungen
Im Expertengespräch konnten die Softwareunternehmen belegen, dass die wesentliche Ursache der Abweichungen nicht in einer unzureichenden Qualität der Softwareprodukte begründet ist, sondern vielmehr durch Freiheitsgrade in den Formulierungen der Randbedingungen von EnEV und DIN V 18599 entstehen. Diese hohen Freiheitsgrade eröffnen eine große Bandbreite zulässiger Interpretationen, die in logischer Konsequenz zu Abweichungen in den Rechenergebnissen führen können. Die Teilnehmer verständigten sich darauf, die Randbedingungen gemeinsam zu definieren (präzisieren) und für die KfW-Förderung verbindlich vorzugeben. Der öffentlich-rechtliche Nachweis ist von dieser Regelung vorerst nicht betroffen.

Förderprogramme laufen weiter
Die 18599 Gütegemeinschaft bewertet das Treffen als erfolgreich. Es habe gezeigt, dass alle Parteien interdisziplinär an einem Strang ziehen, um die Aussetzung der Fördernachweise mit DIN V 18599 möglichst bald aufzuheben. Zurzeit können die Förderprogramme „Energieeffizient Sanieren“ und „Energieeffizient Bauen“ (Programm Nr. 151 und 153) aber uneingeschränkt auf Basis von Rechennachweisen nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 in Anspruch genommen werden. GLR

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