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FÖRDERUNG

VdZ-Formular für Hydraulischen Abgleich

Die KfW-Förderbank wird ab Oktober 2009 für die Förderung des Hydraulischen Abgleichs von Heizungsanlagen die Bestätigung des Fachunternehmens auf einem von der VdZ (Vereinigung der deutschen Zentralheizungswirtschaft) entwickeltem Formular (Link aktualisiert am 21.11.2014: zum Download) verlangen. (Der Einbau, bzw. die Nachrüstung mit energieeffizienten Komponenten, beispielsweise Hocheffizienzpumpen und / oder elektronischen, zeitgesteuerten Raumtemperaturreglern, setzt keinen Hydraulischen Abgleich voraus. Siehe auch: KfW fördert Heizungsoptimierung)

KfW verweist für Hydraulischen Abgleich auf VdZ
Künftig verweist die KfW, wenn die Förderbedingungen einen Hydraulischen Abgleich verlangen, auf die VdZ-Homepage www.intelligent-heizen.info und die dort zur Verfügung stehenden Informationen. In einem VdZ-Gespräch mit Vertretern der KfW und des Bundesbauministeriums wurde auf Basis der bisherigen Erfahrungen ein neues Verfahren zur Durchführung des Hydraulischen Abgleichs abgestimmt. Grundlage war ein von einer VdZ-Projektgruppe erarbeiteter Vorschlag. Um die Förderfähigkeit einfach nachvollziehbar beurteilen zu können, wird das Prinzip der Fachunternehmerbescheinigung angewendet: Die Unterschrift des Fachbetriebs ist für die KfW das Kriterium, dass die Förderfähigkeit gegeben ist. Bestandteil der Bestätigung des Hydraulischen Abgleichs ist die bereits bekannte VdZ-Leistungsbeschreibung, die bisher allein Grundlage für die Fördermittelvergabe war.

Hydraulischer Abgleich bald auch bei Dämmmaßnahmen
Künftig will die KfW auch bei der Förderung von Wärmedämmmaßnahmen (Gebäudehülle, Fenster) einen Hydraulischen Abgleich fordern, damit die (Einstellung der) Heizungsanlage an die neuen Bedingungen angepasst wird. In der EnEV 2009 (gültig ab 1. Oktober 2009) ist der Hydraulische Abgleich bereits Bestandteil der Referenzgebäudeverfahren für Wohn- und Nichtwohngebäude. Um die Bedeutung des Hydraulischen Abgleichs noch weiter herauszustellen, soll er in der EnEV 2012 sogar im Verordnungstext vorgeschrieben werden. GLR

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