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ENEV

Bundeskabinett verabschiedet EnEV 2009



Das Bundeskabinett hat heute die Novelle zur EnEV 2009 mit den Maßgaben des Bundesrats vom 6. März 2009 [zur Meldung im GEB-NL] verabschiedet. Die Änderungsverordnung und damit die EnEV 2009 tritt „am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats“ nach der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt - also voraussichtlich am 1. September 2009 - in Kraft.

Wesentliche Änderungen durch die EnEV 2009 (Auszug)
  • Bei der Errichtung neuer Wohn- oder Nichtwohngebäude wird die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenenergiebedarf um etwa 30% gesenkt. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss um etwa 15% besser als nach EnEV 2007 sein.
  • Bei größeren Umbaumaßnahmen (umfassende Modernisierung) an Bestandsgebäuden kann der Bauherr zwischen zwei Alternativen wählen. Entweder werden bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.B. Dach, Fassade, Fenster) die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30% verbessert; oder nach der Sanierung muss der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30% verringert und die Gebäudehülle um 15% verbessert worden sein.
  • Die Dämmung ungedämmter begehbarer Geschossdecken ist bis Ende 2011 vorzunehmen. Für die Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (alternativ Dachdämmung) steigen die Qualitätsanforderungen von bisher 0,30 W/(m2K) auf 0,24 W/(m2K).
  • Bei Nachtstromspeicherheizungen greift ab 2020 stufenweise eine Pflicht zur Außerbetriebnahme (nicht bei Fußbodenheizungen) mit einem Alter von mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden (Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m2 Nutzfläche). Die Pflicht entfällt, wenn das Gebäude das Wärmedämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt oder öffentlich-rechtliche Pflichten dem entgegenstehen (z. B. Festsetzungen im Bebauungsplan) oder die Aufwendungen durch die Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
  • Die EnEV 2009 führt Unternehmererklärungen ein, Darin bestätigt der Unternehmer gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde. Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit. Auf verlangen sind die Unternehmererklärungen der zuständigen Behörde (nach Landesrecht) vorzulegen.
  • Die Bezirksschornsteinfegermeister werden über die EnEV 2009 mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z.B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde) beauftragt. Alternativ kann der Eigentümer auch die Erfüllung der Pflichten durch die Vorlage von Unternehmererklärungen gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachweisen.
  • Vorsätzliche und leichtfertige (grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie die Verwendung falscher Gebäudedaten bei der Ausstellung von Energieausweisen sind künftig eine Ordnungswidrigkeit.

Sobald eine konsolidierte Fassung der EnEV 2009 vorliegt, werden wir diese im Downlod-Bereich einstellen. GLR

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