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RECHT

Bauträger in Verzug muss Zeitplan vorlegen

Es kommt immer wieder vor, dass Baufirmen aus verschiedensten Gründen mit ihren Arbeiten nicht so gut vorankommen können wie geplant. Innerhalb gewisser Grenzen hat dafür auch die Justiz Verständnis. Eines aber sollte ein Bauträger nicht machen, wenn sein Auftraggeber die Fertigstellung bereits mit Fristsetzung angemahnt hat: den Kopf in den Sand stecken.

Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS informiert, empfiehlt es sich in solch einem Fall dringend, dem Kunden unverzüglich einen Zeitplan vorzulegen. Möglichst binnen einer Woche, so entschied ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, solle dem Bauherrn eine nachprüfbare Information vorgelegt werden, die detailliert beschreibt, bis wann die Arbeiten unter größtmöglichen Anstrengungen erledigt sein können.

Auch Doppelschichten und Samstagsarbeit sollten, wenn möglich, eingeplant werden. Im konkreten Fall hatten die beauftragte Firma und der Bauherr um die Fertigstellung einer 700.000 Euro teuren Wohnung am Elbufer in Dresden gestritten - und sich schließlich heillos überworfen. (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 24 U 150/04). GLR

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