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RECHT

Rechtsdienstleistungsgesetz öffnet Markt für Rechtsberatung

Die Bundesregierung hat am 23. August den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts beschlossen. Die Reform soll das geltende Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 vollständig aufheben und durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ablösen. Das Gesetz soll Mitte 2007 in Kraft treten, es bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries: „Tätigkeiten, bei denen Rechtsdienstleistungen nur eine untergeordnete Rolle spielen, dürfen nicht zugunsten der Anwaltschaft monopolisiert bleiben. Im heutigen Wirtschaftsleben bleibt kaum eine geschäftliche Tätigkeit ohne rechtliche Auswirkungen. Deshalb sollen Rechtsdienstleistungen, die lediglich Nebenleistungen darstellen, für alle unternehmerisch tätigen Personen zulässig sein.“

Eckpunkte des Gesetzentwurfs

  1. Das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein. Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein.
  2. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle echter Rechtsanwendung. Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellt jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Außerdem verwendet das bisherige Gesetz die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung. Das RDG ersetzt sie durch den einheitlichen Begriff der Rechtsdienstleistung: „Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“ In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa:
    • Die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe, z.B.: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen auf.
    • Die Geltendmachung einfacher Ansprüche, z.B.: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die Schadenpauschale geltend.
    • Die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung, z.B.: Ein Energieberater kündigt für seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und schließt neue ab.
  3. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen. Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören. Ein Beispiel hierfür wäre die Beratung über Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung durch Architekten.
  4. Das RDG ermöglicht neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten. Wo Rechtsdienstleistungen nicht lediglich Nebenleistung sind, sollen diese künftig gleichwohl „aus einer Hand“ angeboten werden können. Dies entspricht den Wünschen der Wirtschaft und der Mandanten. Deshalb soll es künftig zulässig sein, einen Rechtsanwalt für einzelne juristische Fragen hinzuzuziehen. (Beispiel: Architekt schaltet Anwalt ein, um baurechtliche Fragen für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben zu klären).
  5. Das RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen.
  6. Das RDG ermöglicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder (gilt heute schon für berufsständische und berufsstandsähnliche Vereinigungen).
  7. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf.
  8. Die Regelungen über die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander angeglichen. GLR

Zur vollständigen Pressemitteilung
RegE Rechtsdienstleistungsgesetz.pdf

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