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FÖRDERUNG

Sommerpause für Vor-Ort-Beratungsförderung

Ab Eingangsdatum 17. Juli 2006 werden bis auf weiteres alle Anträge auf die Förderung einer Vor-Ort-Energieberatung ohne jegliche fachliche Prüfung abgelehnt. Bis zum 16. Juli 2006 im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangene Anträge werden im Rahmen der derzeit bestehenden Richtlinie positiv beschieden, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Dieses wird allerdings noch mehrere Wochen Dauern. Erst mit dem Inkrafttreten einer geänderten Richtlinie werden wieder Anträge angenommen.

Das Förderprogramm zur Vor-Ort-Beratung ist in diesem Jahr auf ein weit über die ursprüngliche Planung hinausgehendes Interesse gestoßen. Die rege Inanspruchnahme ist energiepolitisch erfreulich, allerdings ist es notwendig, dem Bundeshaushalt 2006 Rechnung zu tragen und die Kontinuität des Förderprogramms im Hinblick auf die weitere Antragsentwicklung möglichst bis zum Jahresende sicherzustellen, heißt es in einer Pressemitteilung des BAFA vom 18. Juli.

Zurzeit wird an einer Richtlinienänderung gearbeitet, die voraussichtlich im Lauf des August verkündet und in Kraft treten soll. Der noch nicht mit allen beteiligten Ressorts abgestimmte Entwurf sieht eine deutliche Verlängerung der Laufzeit über das bisherige Enddatum 31. Dezember 2006 vor.

Neben der Finanzierung ist mit einem „erheblich geänderten und vereinfachten Verwaltungsverfahren im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ auch eine Entbürokratisierung vorgesehen. In diesem Zusammenhang sollen nicht nur die Arbeitsabläufe gestrafft, sondern auch durch ein neues EDV-Verfahren unterstützt werden. Möglicherweise nicht sofort, aber noch für dieses Jahr sei die Unterstützung der elektronischen Antragstellung sowie der Einreichung von elektronischen Verwendungsnachweisunterlagen (z.B. dem Beratungsbericht) geplant. Hinzu kommt ein stärker automatisiertes Verfahren bei der erstmaligen Anerkennung als Antragsberechtigter.

Auch inhaltlich wird es verschiedene Anpassungen und Vereinfachungen geben. Antragsberechtigt sind aber wie bisher lediglich Energieberater, die bestimmte persönliche Voraussetzungen (Fachkenntnis, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit) erfüllen. In diesem Zusammenhang sind keine Änderungen vorgesehen. GLR