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LESERBRIEF

Muss Deutschland für den EnEV-Stau Strafe zahlen?

Nach unserem letzten GEB-Infoletter erreichte uns folgender Leserbrief:

Sehr geehrte Redaktion,
mit großem Interesse habe ich Ihren Artikel „Wann kommt der EnEV-Referentenentwurf?“ gelesen. Daraus ergibt sich für mich die Frage: Wie hoch ist die Strafe, die Deutschland an Brüssel zahlen muss, weil unsere gewählten Politiker es nicht schaffen, die EU-Richtlinie „Gesamtenergieeffizienz für Gebäude“ rechtzeitig in nationales Recht umzusetzen? In anderen Fällen wurden den EU-Mitgliedstaaten von Brüssel horrende Summen angedroht und aufgebrummt.

Die GEB-Infoletter-Redaktion hat nachgefragt:

Bußgeld nicht vor Ende 2007
Für die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie ist jetzt nur noch die Bundesregierung, zusammen mit dem Bundesrat, zuständig. Der muss dem Verordnungsentwurf zustimmen, wenn ihn die Bundesregierung endlich vorgelegt hat. Der Bundestag hat im letzten Jahr seine „Schulaufgaben“ rechtzeitig gemacht: Die Verabschiedung der Novelle zum Energieeinsparungsgesetz mit dem neuen § 5a bildet die Ermächtigungsgrundlage für die Umsetzung der Gebäuderichtlinie und den Energieausweis.

Teilweise bedingt durch den Regierungswechsel, in den letzten Wochen allerdings wesentlich verursacht durch die leidige Diskussion zwischen dem Bundesbauministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) über die Grenzen des verbrauchsbasierten Ausweises, ist die Bundesregierung seit dem 4. Januar 2006 mit der Umsetzung im Verzug. Ein Bußgeld wird dadurch aber nicht automatisch fällig. Das dazu erforderliche Verfahren läuft im Wesentlichen wie folgt ab:

  • Nach Ablauf des 4. Januar 2006 hat die EU-Kommission die Bundesregierung angeschrieben und um Mitteilung gebeten, wann die Umsetzung erfolgen soll. Das hat das so genannte „Vertragsverletzungsverfahren“ eingeleitet.
  • Nach Beantwortung durch das BMWi wird die EU-Kommission ein weiteres, so genanntes „qualifiziertes Mahnschreiben“ an die Bundesregierung richten und nochmals die ausstehende Umsetzung anmahnen und androhen, Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu verklagen.
  • Wenn dann immer noch keine Umsetzung erfolgt, wird die EU-Kommission Klage vor dem EuGH erheben. Nach Zustellung der Klage erhält die Bundesregierung Zeit für ihre Klageerwiderung. Die EU-Kommission sowie der Generalanwalt beim EuGH erhalten ebenfalls Gelegenheit Stellungnahmen abzugeben.
  • Sollte bis dahin immer noch nicht umgesetzt sein (wir befänden uns dann etwa am Ende des Jahres 2006), würde der EuGH schätzungsweise im 1. Quartal 2007 ein Urteil mit dem Inhalt verkünden, dass Deutschland seine Verpflichtung aus dem EU-Vertrag verletzt hat, indem die Gebäuderichtlinie nicht fristgerecht umgesetzt wurde.
  • Danach muss die EU-Kommission die Bundesregierung nochmals auffordern, endlich die Gebäuderichtlinie umzusetzen.
  • Erst wenn dies nicht in angemessener Zeit erfolgt, kann die EU-Kommission beim EuGH den Antrag stellen, gegen Deutschland ein Bußgeld festzulegen. Dies wird üblicherweise je Tag der weiteren Fristüberschreitung berechnet, wobei die Höhe für die einzelnen Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich und an der Wirtschaftskraft des Landes bemessen wird. Für Griechenland ist beispielsweise einmal ein Tagessatz von 20.000 Euro festgelegt worden.
  • Nachdem der EuGH dem Antrag entsprochen hat (was erst spät in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 der Fall sein dürfte), kann Deutschland einem Bußgeld immer noch dadurch entgehen, indem es dann endlich umsetzt.

Der Weg bis zu einem Bußgeld wäre also sehr lang. Angesichts des geschilderten rechtlichen und zeitlichen Szenarios sind derartige Sanktionen leider äußerst stumpfe Waffen gegen langsame politische Entscheidungen. GLR

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