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Regelungen für Bauträger

Das neue Werkvertragsrecht wurde um Regelungen zum Bauträgervertrag erweitert. Wie der Verbraucherbauvertrag hat auch der Bauträgervertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, allerdings gibt es einen großen Unterschied: Nach § 650 u BGB enthält der Bauträgervertrag zugleich die Verpflichtung des Unternehmers, dem Besteller das Eigentum am Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Darüber hinaus ist in § 650 u festgehalten, welche Vorschriften aus dem Werkvertragsrecht bei Bauträgerverträgen keine Anwendung finden. Der Infokasten „Werkvertrag – Bauträgervertrag“ zeigt eine Übersicht über Regelungen, die für den Bauträgervertrag gelten und jene, die davon ausgenommen sind. Die Regelungen im Überblick Die geänderten Vorschriften des Werkvertragsrechtes, des Bauvertrages und des Verbraucherbauvertrages wurden bereits in vorangegangenen GEB-Ausgaben besprochen [2 – 5]. Um Wiederholungen zu vermeiden, soll deshalb nur auf einige Besonderheiten eingegangen werden. Besondere Beachtung verdienen die neuen verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften, die beim Bauträgervertrag gelten. Während in der Vergangenheit oftmals die geschuldeten Leistungsinhalte nur unzureichend definiert waren, wird dies durch die Anwendbarkeit der §§ 650 i, 650 j, 650 k (Abs. 2 bis 3) und 650 m (Abs. 2 bis 4) verbessert. Die Verpflichtung nach Art. 249 EGBGB, genaue Angaben zum Leistungsinhalt und Umfang des Vertrages zu machen, gilt – wie auch beim Ve ...

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