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Lüftung ist nicht für die Katz

Nach langer Diskussion ist im Mai die aktuelle Energie-Einsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten. Leider wurde im Hinblick auf die Lüftung versäumt, Grundlagen für eine längerfristige Planungssicherheit zu schaffen. Zwar sinken die einzuhaltenden Grenzwerte ab 2016 pauschal um 25 %, aber eine klare Zielformulierung für zukünftige Rahmenbedingungen eines „Nahezu-Null-Energiegebäudes“ fehlt. Die nächste Fassung muss dann einen bedeutenden Schritt machen, damit die notwendigen energie- und klimaschutzpolitischen Ziele eingehalten werden können. Immer noch wird der Lüftung von Wohngebäuden nur eine geringe energetische Bedeutung zugebilligt, dabei wird übersehen, dass die Lüftung von Gebäuden eine notwendige Voraussetzung dafür ist, dass Wohngebäude überhaupt genutzt werden können. Dabei geht es einerseits um die Lüftung zum Bautenschutz – im Regelfall zur Feuchteabfuhr – und andererseits um die Luftqualität für die Bewohner, das heißt um Schadstoffabfuhr und Behaglichkeit. Energetische Auswirkungen werden vernachlässigt Die jetzige Fassung der EnEV begnügt sich im Wesentlichen immer noch mit dem Bautenschutz und der Verbrennungsluftversorgung. Für die Raumluftqualität ist nach wie vor der Nutzer zuständig („Referenzfall Fensterlüftung“). Die energetischen Auswirkungen werden vernachlässigt bzw. dem Wärmeschutz untergeordnet. So sind die Anforderungen an den Mindestluftwechsel in § 6 Absatz 2 der EnEV auch in der Fassung von 2014 weiterhin etwas vage in der Formulierung, z. B. „Zu errichtende Gebäude sind so au ...

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