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Verbesserte Rechtslage für Unternehmer

Nachdem im Beitrag über „Auswirkungen der BGB-Novelle“ (GEB 06-2017, Webcode 769867) ein erster Überblick über wesentliche Änderungen des neuen Bauvertragsrechts vermittelt wurde, geht es im vorliegenden Teil um das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, um Regelungen zur Abnahme und zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie um neue Regelungen des Bauvertrags. Abschlagsrechnungen gem. § 632 a BGB Das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, ist im allgemeinen Teil des Werkvertragsrechts in § 632 a BGB geregelt. Während früher Abschlagszahlungen nur in der Höhe verlangt werden konnten, in der der Besteller einen Wertzuwachs verlangt hat, ist diese Einschränkung in der Neufassung komplett entfallen. Bezugspunkt für die Höhe der Abschlagsrechnung ist nicht mehr der Wertzuwachs beim Besteller, sondern der Wert der nach dem Vertrag geschuldeten Leistung. Maßgeblich sind somit die Vertragspreise für die erbrachten Leistungen. Hat ein Unternehmer beispielsweise Leistungen zu Beginn des Vertrages relativ teuer einkalkuliert und werthaltige Leistungen am Ende des Vertrages relativ günstig kalkuliert, kann er für wenig Leistung relativ viel Geld im Wege von Abschlagszahlungen erhalten. Durch die Neuregelung ist auch sichergestellt, dass nur solche Leistungen bezahlt werden müssen, die vertragsgemäß und somit mangelfrei sind. Liegen Mängel vor, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern (vgl. § 632 a Abs. 1 Satz 2 BGB). Abnahme § 640 BGB Gem. § 640 Abs. 2 BGB wurde die fingierte Abnahme neu geregelt. Während bisher d ...

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