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Klimapaket

Die ESanMV ist jetzt offiziell verkündet

© JV // polarica / E+ / gettyimages
Am 7. Januar 2020 ist die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV )“ vom 02. Januar 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Sie regelt die gesetzeskonforme Anwendung der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (Steuerbonus über § 35c EStG) und definiert dafür die Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen mit Verweis auf acht Anlagen zu der Fördertatbeständen und die Anforderungen an Fachunternehmen.

Um die Steuerermäßigung tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, fehlt noch das in § 35c EStG vorgesehene „amtlich vorgeschriebene Muster“ mit dem das ausführende Fachunternehmens nachweisen muss, dass die Voraussetzungen gemäß § 35c EStG Abs. 1 Satz 1 bis 3 und die Anforderungen aus der ESanMV dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.

Während das ausführende Fachunternehmen die Erfüllung der Anforderungen aus der ESanMV fachlich und sachlich bewerten und damit bescheinigen kann, dürfte ihm dies für die Voraussetzungen nach § 35c EStG Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 schwer fallen, denn er müsste „dem Grunde nach“ bescheinigen, dass es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes eigenes Gebäude handelt, und dass das Gebäude bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre war. GLR