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RECHT

Vereinbarte Energieeinsparung verfehlt — Mangel

Wird eine vereinbarte Beschaffenheit trotz Funktionstüchtigkeit nicht erreicht, besteht ein Mangel. Darauf weist der Bauherren-Schutzbund hin. Im Fall der Modernisierung einer Heizungsanlage durch ein Blockheizkraftwerk wurde keine signifikante Energieeinsparung erzielt. Zudem fiel die Anlage immer wieder aus. Nach mehrmaliger Mängelrüge trat der Wohneigentümer vom Vertrag zurück.

© JacobStudio / iStock / Thinkstock
Die Ansprüche des Fachunternehmers aus der Schlussrechnung wies das OLG Naumburg (Urteil vom 27.02.2014 – 2 U 28/12) im Berufungsverfahren auf Basis eines Sachverständigengutachtens zurück. Zwar sei die Anlage isoliert betrachtet funktionstüchtig, könne aber nicht störungsfrei betrieben werden. Sie sei überdimensioniert, ein Pufferspeicher fehle. Die so erreichten Temperaturen führten zum Abschalten der Anlage. Die beabsichtigte Energieersparnis werde nicht erzielt. Die Sache ist laut § 434 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dazu gehört, dass das BHKW mit der vorhandenen Heizungsanlage kompatibel ist und Energie einspart. GLR