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RECHT

Trinkwassererwärmung zu leistungsschwach

Kommt die Warmwasserversorgung für Bad und Küche in einer Mietwohnung von einer Gastherme, muss diese so beschaffen sein, dass die vorhandene Badewanne in angemessener Zeit mit ausreichend heißem Wasser gefüllt werden kann. Einem Mieter ist nicht zuzumuten, eine dreiviertel Stunde lang zu warten, bis die Wanne voll ist. Darauf hat das Amtsgericht München in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil bestanden (Az. 463 C 4744/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, erwies sich nach dem Defekt einer Gastherme das vom Vermieter neu eingebaute Warmwasserbereitungsgerät als viel zu leistungsschwach. Nach Aussage des Wohnungsinhabers war es allenfalls als Untertischbatterie für das Handwaschbecken geeignet und erreichte gerade mal 37 °C Wassertemperatur. Nach Ansicht des Vermieters allerdings genug: Bei heißerem Wasser würden nur „Herz und Kreislauf überlastet und die Haut trockne aus“.

Da war das Gericht aber anderer Meinung. „Nach Feststellung des damit beauftragten Sachverständigen dauert es in der Tat gute 42 Minuten, bis die Wanne mit 45 °C warmen Wasser vollgelaufen ist - laut amtlichem Gutachten ein offensichtlich zu langer Vorgang“, erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld den Münchener Urteilsspruch. Zumal das Badewasser während des Einlaufens teilweise wieder abkühlt, was bei derartiger Dauer der Wannenfüllung eine erhebliche Energieverschwendung darstellt.

Und auf die Forderung des Hausbesitzers, doch schon bei niedrigeren Temperaturen zu baden, müsse sich der Mieter erst recht nicht einlassen. Die bayerische Richterin sah „aus eigener Erfahrung“ eine Badetemperatur von mindestens 41 °C als erforderlich und angemessen an. GLR

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