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ENERGIEEINSPARVERORDNUNG

BMVBS und BMWi legen EnEV-Entwurf vor

Das Bundesbauministerium (BMVBS) und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) haben den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und einen damit in Verbindung stehenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) vorgelegt.

Beide Entwürfe wurden an die für das Energieeinsparungsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Bundesländer, an die kommunalen Spitzenverbände und die betroffenen (bundesweiten) Organisationen zur Stellungnahme bis zum 12. November 2012 versendet. Die Entwürfe sind von der Bundesregierung (Bundeskabinett) noch nicht beschlossen. Auch die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen. Insbesondere wird die Aufnahme einer Präambel vom Bundesministerium der Justiz aus rechtsförmlichen Gründen abgelehnt.

EnEG-Änderung zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie
Durch die Änderung des EnEG sollen die Verordnungsermächtigungen geschaffen werden, die erforderlich sind, um die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie in der EnEV umsetzen zu können (das Gesetz zur Änderung des EnEG muss der Bundestag beschließen, der Verordnung zur Änderung der EnEV muss der Bundesrat zustimmen). Darüber hinaus wird zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie im EnEG eine Grundpflicht geschaffen, ab dem Jahr 2019 zu errichtende öffentliche Gebäude und ab dem Jahr 2021 auch sonstige zu errichtende Gebäude als „Niedrigstenergiegebäude“ auszuführen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden vor dem 1. Januar 2019 zu regeln.

Neuerungen / Eckpunkte des EnEV-Entwurfs

  • Der Effizienzstandard für Neubauten wird durch die Erhöhung der Anforderungen in zwei Stufen (2014 und 2016) um jeweils 12,5 % (Jahrs-Primärenergiebedarf) bzw. 10 % (Wärmedämmung der Gebäudehülle) im Mittel angehoben. Der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes ist dazu ab dem Inkrafttreten mit 0,875 und ab 2016 mit 0,75 zu multiplizieren.
  • Im Gebäudebestand gibt es keine Anhebung der Anforderungen bei der Modernisierung der Außenbauteile bestehender Gebäude und keine neuen Nachrüstpflichten. Lediglich zwei nicht mehr zeitgemäße Sonderfälle (Austausch von Schaufenstern und Außentüren) werden an das Niveau der EnEV 2009 herangeführt. Entgegen anderslautenden Meldungen im Vorfeld des EnEV-Entwurfs bleiben die Außerbetriebnahme-Regelungen für Nachtspeicherheizungen bestehen.
  • Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung; dabei sind die Energiekennwerte bei Wohngebäuden auf die Wohnfläche des Gebäudes zu beziehen (bisher auf die Gebäudenutzfläche). Der Energieausweis muss künftig bei der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts vorgelegt werden; zudem wird die Übergabe des Energieausweises an den Käufer oder neuen Mieter verpflichtend.
  • Die bereits bestehende Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr wird auf kleinere Gebäude erweitert; in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wird eine Pflicht zum Aushang von Energieausweisen eingeführt.
  • Einführung eines unabhängigen Stichprobenkontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen.
  • Einführung von Stichprobenkontrollen zur Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen.
  • Vereinfachung des Nachweisverfahrens für neue Wohngebäude (mit „EnEV easy“ bzw. dem Modellgebäudeverfahren).
  • Der Primärenergiefaktor für Strom wird von bisher 2,6 beim Inkrafttreten der neuen EnEV auf 2,0 und Anfang 2016 auf 1,8 abgesenkt. Als Primärenergiefaktor für den aus KWK-Anlagen in das elektrische Verbundnetz eingespeisten Strom ist der Wert 2,5 und ab dem 1. Januar 2016 der Wert 2,3 zu verwenden. Die entsprechenden Primärenergiefaktoren in DIN V 18599 werden von den EnEV-Festlegungen für den öffentlichen Nachweis überschrieben.

Inkrafttreten wohl erst 2014
Dieses Mal muss die EnEV nicht nur das nationale Verfahren (Bundeskabinett – Bundesrat – ggf. erneut Bundeskabinett) durchlaufen. Es ist auch eine Notifizierung in Brüssel erforderlich. Parallel muss das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) das Gesetzgebungsverfahren (Bundestag) durchlaufen, weshalb mit einem Inkrafttreten der EnEV inklusive Vorbereitungszeit der Betroffenen (üblich sind sechs Monate) erst ab Januar 2014 zu rechnen ist, entsprechend ist auch das Begleitschreiben der Ministerien abgefasst. Bei weiteren Verzögerungen könnte die EnEV-Novelle durch der Wahlkampf zur Bundestagswahl im Herbst 2013 sogar noch später in Kraft treten Allerdings ist die neue EnEV gegenüber den in der EU-Gebäuderichtlinie gesetzten Fristen bereits teilweise in Verzug.

Gebäude-Energieberater wird bereits in der nächsten Heftausgabe die wichtigsten Änderungen näher erläutern und ihre Aus- und Wechselwirkungen bewerten. Wenn Sie noch kein Leser der Heftausgabe sind, sollten Sie die Gelegenheit nutzen: Leser werden und Wunschprämie auswählen oder zunächst Probelesen . GLR

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
Nichtamtliche konsolidierte Lesefassung des EnEV-Entwurfs
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes