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VERBÄNDE

VfW: Mietrechtnovelle bedroht Contracting

Der VfW hat den vom Bundeskabinett am 23. Mai 2012 beschlossenen Entwurf zur Mietrechtsänderung kritisiert. Gegenüber dem vorherigen Referentenentwurf gebe es nur leichte Verbesserungen für die Energiedienstleistung Contracting. Jedoch enthalte der Entwurf einen entscheidenden Punkt, der weiterhin bedrohlich für die Branche ist: das Kostenneutralitätskriterium bei Umstellung auf Contracting.

Grundsätzlich sei gegen das im aktuellen Mietrechtsentwurf (Download, hier BGB § 556c) enthaltene Kostenneutralitätskriterium bei Umstellung auf Contracting nichts einzuwenden. „Doch was heißt kostenneutral?“, kritisiert VfW-Präsident Norbert Krug. „Der bisher diskutierte Vergleichsmaßstab, also die Kosten vor der Umstellung auf Contracting zu den Kosten nach Umstellung auf Contracting mit Erneuerung der alten Heizungsanlage, ist schlichtweg falsch. Der Vermieter darf bei Eigenbetrieb nach einer Modernisierung bis zu 11 % auf die Kaltmiete aufschlagen. Die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung dagegen muss nach derzeitigem Diskussionsstand kostenneutral sein und darf den Mietern keine Mehrkosten bringen. Das ist nicht plausibel.“ Es müsse die Kostensituation betrachtet werden, die der Mieter hätte, wenn der Vermieter die Modernisierung selbst durchführen würde und die Modernisierungsumlage von bis zu 11 % der Investition auf die Kaltmiete aufschlägt.

Mietrechtnovelle würde Contracting radikal einschränken
Der VfW sieht folgende Konsequenz bei einer Umsetzung der jetzt geplanten Version des Mietrechts: Weder Vermieter – so wie bereits heute praktiziert – noch Contractor würden Anlagenmodernisierungen durchführen. Die Anzahl möglicher Contractingverträge wird dadurch radikal eingeschränkt. Krug: „Der derzeitige Entwurf des Mietrechtsänderungsgesetzes erinnert an den Spruch ‚Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass‘. Die Reduzierung von CO2-Emissionen kann es nicht zum Nulltarif geben. Contracting bedeutet: Modernisierung der Heizungsanlage und optimale Betriebsführung während der gesamten Laufzeit des Contractings durch den Contractor. Letzteres ist für die Mieter absolut kostenneutral. Die Modernisierungsmaßnahmen müssen aber gleich behandelt werden.“ GLR