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RECHT

Abwassergebühr für Abgaskondensat

Abwassergebühren, die für die Einleitung von Abgaskondensat aus einem Gas-Brennwertheizkessel erhoben werden, müssen sich an der tatsächlich eingeleiteten Abwassermenge orientieren. Auf diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Schleswig-Holstein (Urteil vom 3. Juni 2010, Az. 2 LB 27/09) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin.

Nach Auffassung des Gerichts kann sich die Menge auch aus dem vom jeweiligen Hersteller erstellten Verbrauchsangaben über die Heizungsanlage ergeben. Die pauschale Erhebung von Abwassergebühren anhand der mittels eines Arbeitsblatts der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) errechneten Kondensatmengen stelle hingegen keine taugliche Grundlage für die Berechnung von Abwassergebühren dar. Allein der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität rechtfertige es nicht, den Bürger im Hinblick auf den tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen zu deutlich überhöhten Gebühren heranzuziehen, so das OVG.

Nach Angaben von Haus & Grund ist die Praxis von Abwasserverbänden und Kommunen, für die Einleitung von Kondensaten aus Brennwertheizkesseln eine Abwassergebühr zu erheben, bundesweit verbreitet und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Gebührenregelungen, die bei der Berechnung der Gebühren für Kondensate aus Brennwertheizungen auf das ATV-Arbeitsblatt verweisen, sind allerdings nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein unwirksam. Immobilieneigentümer sollten eigene Abwasserbescheide überprüfen. Sollten sich darin Gebühren für Abgaskondensate finden, die pauschal errechnet worden ist, könne gegenüber dem Abwasserentsorger unter Hinweis auf die obergerichtliche Entscheidung die Unwirksamkeit der Gebührenerhebung geltend gemacht werden. GLR

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